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  • 29.07.2010 | Zielgruppenansprache

    Werbung auf Einkaufswagen ist zulässig

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Norderney

    Therapeuten dürfen auch an prominenter Stelle für ihre Praxis werben, solange sie weder anpreisende, irreführende noch vergleichende Werbung schalten. Denn nur berufswidrige Werbung ist verboten, nicht aber ein bestimmtes Werbemedium (Verwaltungsgericht [VG] Minden, Urteil vom 14.1.2009, Az: 7 K 39/08, Abruf-Nr: 090478).  

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im zu entscheidenden Fall warb ein Heilberufler in einem Supermarkt mit Schildern an der Front von 20 Einkaufswagen für seine Praxis mit Namen und Adressdaten sowie Telefon, Fax und E-Mail, seinem Leistungsspektrum und speziellen Behandlungsmethoden. Die zuständige Aufsichtsbehörde untersagte die Werbung, weil eine unzulässige Kommerzialisierung vorläge. In der Umgebung eines Supermarktes reihe sich ein Angebot heilberuflicher Leistungen in ein käufliches „Produkt“ von vielen ein.  

     

    Das VG Minden war anderer Meinung und entschied zugunsten des Heilberuflers. Das Gericht stellte unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts heraus: Werbeverbote sind grundsätzlich gerechtfertigt, dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreifen (Art. 12 Abs. 1 GG). Das bedeutet:  

     

    Grundsätzlich sind alle Werbeträger zulässig. Es ist nicht ersichtlich, warum bestimmte Werbeträger das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Werbenden schmälern sollten. Allein die Tatsache, dass ein an sich zulässiger Werbeträger im „kommerziellen Raum“ eines Supermarktes eingesetzt wird, macht die Werbung nicht unzulässig. Sonst müssten auch Anzeigen von Heilberuflern in Kinozeitschriften oder den „Gelben Seiten“ unzulässig sein, was jedoch gemeinhin nicht angenommen wird.  

    Praxishinweise