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  • 01.10.2007 | Wettbewerbsrecht

    Der BGH kippt Werbeverbot in Berufskleidung

    „Praxisführung professionell“ hat in den Ausgaben 7, 8 und 9/2007 ausführlich darüber berichtet, was Sie bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen beachten müssen. So schreibt § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) vor, dass Fotos in Berufskleidung und bei der beruflichen Tätigkeit unzulässig sind. Mit Urteil vom 1. März 2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Klausel eingeschränkt (Az: I ZR 51/05, Abruf-Nr: 072447).  

    Sachverhalt

    Eine Klinik warb in einem einer Tageszeitung beigelegten Informationsblatt mit Fotos von Angehörigen der Heilberufe in typischer weißer Berufskleidung. Zum Teil waren die Personen auch bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu sehen. Daraufhin wurde von einem Verband Klage eingereicht, die bis zur Revision zum BGH ging.  

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat grundsätzlich Folgendes festgestellt: § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG soll insbesondere verhindern, dass durch Ablichtungen der Eindruck erzeugt wird, dass fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren fachlich empfohlen oder angewendet werden. Die Autorität der Heilberufe soll nicht dazu ausgenutzt werden, direkt oder indirekt die Vorstellung der besonderen Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken.  

     

    Das Gericht hält insofern nun eine einschränkende Auslegung der Vorschrift für geboten. Danach ist Werbung mit Angehörigen der Heilberufe in Berufskleidung und/oder bei der Tätigkeit unzulässig, wenn sie geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen, und wenn dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirkt werden könnte.  

    Praxishinweis

    Die bildliche Darstellung von Angehörigen der Heilberufe in Berufskleidung oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist insbesondere im Hinblick auf Artikel 12 Grundgesetz (Gewährleistung der Berufsausübungsfreiheit) nicht mehr in jedem Fall verboten. Sogar eine unsachliche Beeinflussung kann im Einzelfall zulässig sein, wenn dadurch aber die Gesundheit der Verbraucher nicht gefährdet ist.