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  • 01.03.2004 | Wettbewerbsrecht

    Das müssen Sie bei Kooperationen beachten

    von RAin Christiane Köber, Wettbewerbszentrale, Bad Homburg

    In Kooperationen und Netzwerken von Ärzten und Heilmittelerbringern liegt zweifelsohne die Zukunft des Gesundheitswesens. Die Möglichkeiten, dort Kompetenz und Wissen zu bündeln, wurde erkannt. Ziel der Kooperationen ist es, eine optimale Patientenversorgung trotz der andauernden Sparmaßnahmen zu erhalten und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Doch so wünschenswert dies ist, Sie müssen dennoch einige rechtliche Vorgaben beachten, wenn Sie sich in solche Netzwerke begeben.

    Völlig unproblematisch sind Kooperationen, in denen es lediglich um Hilfestellungen oder den Austausch von Erfahrungen geht. Dies ist gerade jetzt, kurz vor Einführung der neuen Heilmittelrichtlinien sinnvoll. Beachten Sie dabei die Empfehlungen ab Seite 3 - wie Sie Ärzten hinsichtlich der Richtgrößenprüfung Hilfe anbieten können!

    So benachteiligen Kooperationen unbeteiligte Therapeuten

    Die Zusammenarbeit mit Ärzten kann aber auch einigen juristischen Zündstoff bergen. Das Landgericht Gießen musste sich vor einiger Zeit mit der Klage eines Physiotherapeuten beschäftigen, der in einer Einzelpraxis tätig war. Im selben Ort hatten sich vier Ärzte niedergelassen, die unter anderem eine Physiotherapeutin angestellt hatten. Die ärztlichen und nichtärztlichen Mitglieder der Praxisgemeinschaft schlossen einen so genannten Kooperationsvertrag und bezeichneten sich fortan auf Schildern, Briefbögen usw. als "Medizinische Kooperationsgemeinschaft".

    Der klagende Physiotherapeut wurde misstrauisch, als sich sein eigenes Patientenaufkommen erheblich reduzierte. Ihm war zu Ohren gekommen, dass offensichtlich die Gemeinschaftspraxis durch mündliche und schriftliche Empfehlungen Patienten an die "praxiseigene Physiotherapeutin" verwies. Um sich gegen dieses geschäftsschädigende Verhalten zu wehren, zog der Kläger schließlich vor Gericht. Dort bestätigten zahlreiche Zeugen, dass die Ärzte Verschreibungsvordrucke verwendeten, die den Eindruck erweckten, die Patienten könnten nur die eigene Krankengymnastin in Anspruch nehmen. Zum Teil drängten die Ärzte ihre Patienten auch verbal, diese Krankengymnastin aufzusuchen. Die Zeugen erklärten, dass es sogar vorgekommen sei, dass die Ärzte die Ausstellung von Rezepten verweigerten, wenn die Patienten sich nicht bereit erklärten, die physiotherapeutischen Behandlungen bei der "praxiseigenen" Therapeutin in Anspruch zu nehmen. Äußerten die Patienten den Wunsch, die physiotherapeutische Praxis des Klägers aufzusuchen, wurde ihnen zum Teil sogar abgeraten.

    Das Gericht gab dem Kläger Recht. Es gestand den beklagten Ärzten zwar zu, dass im Einzelfall die Ablehnung einer Verweisung an die Praxis des Klägers auf medizinisch-diagnostischen Erwägungen beruhen kann. Der Vorsitzende Richter war aber davon überzeugt, dass es den beklagten Ärzten letztlich nur darum ging, die freie Therapeutenwahl der Patienten zu beschränken, um diese in der eigenen Praxis zu halten. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht weiter aus, dass die beklagten Ärzte damit zugleich in unlauterer Weise in den Wettbewerb unter den Physiotherapeuten eingegriffen haben (Landgericht Gießen, Urteil vom 23. März 2001, Az: 8 U 14/00 - vollständig abrufbar unter der Abruf-Nr. 040543 ).

    Offenbar handelt es sich dabei nicht um einen Einzelfall. Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hat vor einiger Zeit ein Schreiben an Kurgäste beanstandet, das der Geschäftsführer des Kurmittelhauses Neuankömmlingen überreichen ließ. Dort wurden die Gäste nicht nur willkommen geheißen, sondern ihnen wurde auch suggeriert, dass es ihre Pflicht sei, einmal am Tag Behandlungen im Kurmittelhaus zu absolvieren. Dies verlange der "Verband der Krankenkassen". Abgesehen davon, dass es keine Institution namens "Verband der Krankenkassen" gibt, bleibt es dem Arzt überlassen, wie viele Behandlungen er anordnet. Und schließlich steht es dem Kurgast frei, die Behandlungen bei jedem anderen zugelassenen Physiotherapeuten in Anspruch zu nehmen.

    Zuweisungsverbot in der Musterberufsordnung