Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.09.2006 · IWW-Abrufnummer 062468

Landessozialgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 11.01.2006 – L 5 KR 18/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Urteil
In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:


gegen

Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg,

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Beigeladen

1)

2)

Prozessbevollmächtigter:


3) Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2,
10709 Berlin,

4) Deutsche Angestellten-Krankenkasse, - Pflegekasse -, Nagelsweg 27-35, 20097 Hamburg,

hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch

Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Goedelt,
Richter am Landessozialgericht Timme,
Richter am Landessozialgericht Littmann,
ehrenamtlichen Richter Leusch,
ehrenamtlichen Richter Runge

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. November 2004 und der Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2002 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.276,87 ¤ festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 1) in Höhe von 1.276,87 ¤ für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001.

Die Beigeladene zu 1) war in der streitigen Zeit bei der Klägerin geringfügig beschäftigt. Daneben übte sie eine ehrenamtliche Tätigkeit bei dem zu 2) beigeladenen Kreishandballverband K___ als Vorstandsmitglied aus und erhielt dort monatlich eine Kostenpauschale in Höhe von 80,00 DM.

Die zu 3) beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) führte am 20. November und am 7. Dezember 2001 bei dem Beigeladenen zu 2) eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) über den Prüfzeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Oktober 2001 durch. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 unterrichtete sie den Beigeladenen zu 2) darüber, dass der für die Beigeladene zu 1) pauschal gezahlte Fahrkostenersatz sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstelle. Pauschalvergütungen, die wegen der Benutzung eines eigenen Fahrzeuges ohne Rücksicht auf die Anzahl und Fahrstrecken der tatsächlich ausgeführten Fahrten für einen bestimmten Zeitraum gewährt würden, seien steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Eine Pauschalierungsmöglichkeit bestehe in diesen Fällen nicht. Aus diesem Grund werde für die Beigeladene zu 1) Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von April 1999 bis Oktober 2001 nachgefordert. Für die Zeit ab November 2001 seien die Beiträge in eigener Zuständigkeit zu berechnen und an die jeweilige Einzugsstelle abzuführen.

Der Beigeladene zu 2) nahm eine Meldung zur Sozialversicherung für die streitgegenständliche Zeit vor. Die von der Beigeladenen zu 3) informierte Beklagte unterrichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2002 die Klägerin über die für sie als Arbeitgeberin bestehende Aufzeichnungspflicht für die Beitragsberechnung und bat um Übersendung der entsprechenden Korrekturmeldungen zur Sozialversicherung sowie entsprechende Beitragsnachweise für die Beigeladene zu 1). Dies lehnte die Klägerin wie zuvor telefonisch ab. Die Beigeladene zu 1) habe ihr schriftlich versichert, dass sie keine weitere geringfügige Beschäftigung ausübe. Weiterhin habe sie, die Klägerin, für jedes Jahr die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes erhalten. Wenn die Beigeladene zu 1) diese Beschäftigung verschwiegen habe, könne die Nachforderung nur gegen sie bzw. gegen den Beigeladenen zu 2) gerichtet werden. Nach weiterem Schriftverkehr nahm die Klägerin die Meldung zur Sozialversicherung vor. Mit Beitragsbescheid vom 8. Juli 2002 forderte daraufhin die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die streitige Zeit in Höhe von 1.276,87 ¤. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 zurückwies.

Die Klägerin hat am 1. April 2003 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Zwar habe der Beigeladene zu 2) den Bescheid rechtskräftig werden lassen. Dies binde jedoch nicht sie, die Klägerin. Die pauschale Aufwandsentschädigung sei dann zulässig und nicht beitragspflichtig, wenn eine konkrete Abrechnung entweder zu aufwändig oder aus anderen Gründen nicht möglich sei und die Kosten, die geltend gemacht würden, der Aufwandsentschädigung entsprächen. Hier sei es so, dass die Vorstandsmitglieder des Beigeladenen zu 2) sich an jedem Donnerstag im Haus des Sports in K___ getroffen hätten. Die Beigeladene zu 1) als Vorstandsmitglied sei mit dem eigenen Pkw von M_______ in den W__________ Weg gefahren, also eine Fahrstrecke von rund 10 km einfache Fahrt. Darüber hinaus habe mindestens einmal monatlich noch ein weiteres Treffen stattgefunden. An fast jedem Wochenende hätten darüber hinaus die Ausschussmitglieder und auch die Beigeladene zu 1) die Aufgabe gehabt, einzelne Mannschaften zu auswärtigen Spielen zu fahren. Das habe in jedem Monat insgesamt eine Fahrstrecke von mindestens 150 km ergeben.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.

Der Beigeladene zu 2) hat vorgetragen, bei ihm handele es sich nicht um einen eingetragenen Verein. Die Vorstandsmitglieder und damit auch die Beigeladene zu 1) hätten nicht die Aufgabe gehabt, einzelne Mannschaften zu auswärtigen Spielen zu fahren. Dies sei Sache der Sportvereine. Es sei Aufgabe der Vorstandsmitglieder, bei verschiedenen Sportveranstaltungen (z.B. Turnieren) das Kampfgericht zu stellen und Preisverleihungen bzw. Ehrungen vorzunehmen. Nach Bekanntwerden des Bescheides der Beigeladenen zu 3) hätten die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder ihre Aufwendungen und Auslagen durch Einzelnachweise geltend gemacht. Die Beigeladene zu 1) habe dabei für die Monate Januar bis Mai 2002 Aufwendungen in Höhe von durchschnittlich knapp 40,00 ¤ nachgewiesen. Danach müsse davon ausgegangen werden, dass die gezahlte Pauschale von 80,00 DM monatlich ungefähr den tatsächlichen Aufwendungen entsprochen habe. Die Beigeladene zu 3) hat vorgetragen, gezahlte feste Pauschalbeträge seien grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. November 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) beim Beigeladenen zu 2) erfülle die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Die gewährte Wegegeldpauschale gehöre nicht zu den steuerfreien Einkünften und sei deshalb Teil des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV. Diese habe die Beigeladene zu 1) erhalten, weil sie sich als Vorstandsmitglied an jedem Donnerstag und einmal im Monat zusätzlich im Haus des Sports in K___ mit den anderen Vorstandsmitgliedern getroffen und an fast jedem Wochenende einzelne Mannschaften zu auswärtigen Spielen gefahren habe. Durch die an fast jedem Wochenende stattfindenden Transporte habe die Beigeladene zu 1) eine Tätigkeit entfaltet, die auch dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich sei. Aus Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) zur öffentlich-rechtlichen Unfallversicherung lasse sich entnehmen, dass eine echte ehrenamtliche Betätigung vorliege, wenn die Tätigkeit in einem Sportverein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein auf Grund von Mitgliedschaftspflichten ausgeübt worden sei. Das treffe auf die Repräsentanten des Vereins z.B. bei der Teilnahme an Organsitzungen, Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen sie sich der Willensbildung und der Zielsetzung des Vereins widmeten, zu (BSG-Urteil vom 24. Januar 1992, Az.: 2 RU 23/91). Unter Würdigung dieser Rechtsprechung sei festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) sowohl vom zeitlichen als auch vom sachlichen Aufwand überwiegend nicht vereinstypische Tätigkeiten ausgeübt, nämlich einzelne Mannschaften zu auswärtigen Spielen gefahren habe. Diese Tätigkeit gehe über ihre Mitgliedschaftspflichten als Vorstandsmitglied hinaus. Es handele sich bei dem Transport von Mannschaften um eine Fahrdienstleistung, die herkömmlich beispielsweise durch das Taxigewerbe oder Reiseunternehmen verrichtet werde. Bei dieser Tätigkeit handele es sich auch nicht um eine solche geringfügige Tätigkeit, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten könne. Da die Beigeladene zu 1) immerhin fast an jedem Wochenende diese Fahrdienstleistung verrichtet habe, könne diese Tätigkeit nicht mehr als eine reine Mitgliedsverpflichtung angesehen werden. Da es sich somit um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gehandelt habe, sei das Entgelt mit der weiteren geringfügigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin zu addieren und der Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß § 28e SGB IV von der Klägerin zu erheben.

Gegen das ihr am 21. Januar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 17. Februar 2005. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die 80,00 DM monatlich als Pauschale seien der Beigeladenen zu 1) als Fahrkostenersatz gezahlt worden. Die Zahlung in dieser Form beruhe auf einem Beschluss des erweiterten Vorstandes des Beigeladenen zu 2), der bereits vor vielen Jahren gefasst worden sei. Diese 80,00 DM seien den Vorstandsmitgliedern nur als Fahrkostenerstattung gezahlt worden, nicht aber als Abgeltung ihres Zeitaufwandes. Es habe weder ein Dienstverhältnis vorgelegen, noch sei Arbeitslohn ausgezahlt worden. Mit den 80,00 DM seien nur ihre Aufwendungen als Vorstandsmitglieder des Beigeladenen zu 2) abgegolten worden. Zu ihren Aufgaben habe gehört, sich jeden Donnerstag mit den anderen Vorstandsmitgliedern im Haus des Sports in K___ zu treffen. Dort befinde sich die Geschäftsstelle des Beigeladenen zu 2). Diese habe auch an anderen Tagen aufgesucht werden müssen, um die Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Es habe zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder gehört, Ehrungen vorzunehmen oder bei Wettkämpfen das Kampfgericht zu stellen. Auch hierfür seien Fahrkosten angefallen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein Vorstandsmitglied eines Sportvereins in aller Regel erhöhte Telefonkosten habe, weil zahlreiche Gespräche mit anderen Vorstands- oder Vereinsmitgliedern erforderlich seien. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) an beinahe jedem Wochenende Mannschaften zu Spieleinsätzen gefahren habe, sei außerhalb ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied geschehen. Sie habe diese Aufgabe freiwillig übernommen, um den Spielern der Mannschaften eine Teilnahme an den Wettkämpfen zu ermöglichen. Dies sei auf rein freiwilliger Basis erfolgt. Auf Grund der jetzt erbrachten Einzelnachweise der Aufwendungen sei davon auszugehen, dass die gezahlten 80,00 DM etwa den Aufwendungen entsprochen habe. Der Vorstand eines Vereins habe nach §§ 27 Abs. 3, 670 Bürgerliches Gesetzbuch Anspruch auf Aufwendungsersatz. Unter Aufwendungen seien dabei alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben freiwillig, auf Weisung des zuständigen Vereinsorgans oder als notwendige Folge seiner Geschäftsführung erbringe, zu verstehen. Dabei zählten insbesondere alle Auslagen des Vorstandes wie z.B. Reise-, Post- und Telefonspesen zu den Auslagen. Aufwendungsersatz könne auch ohne Einzelnachweis pauschal geleistet werden, sofern die Höhe der Pauschalbeträge etwa den tatsächlich entstandenen Aufwand angemessen abdecke. Das sei hier der Fall gewesen. Sport werde nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann nicht um des Entgelts Willen ausgeübt, wenn der Sportler für seine Betätigung lediglich Aufwendungsersatz erhalte. Der BFH gehe davon aus, dass Arbeitnehmer nur der sei, der seine Beschäftigung mit Überschusserzielungsabsicht ausübe. Dieser steuerrechtlichen Beurteilung müsse sich auch das Sozialversicherungsrecht anschließen, um eine unerträgliche Diskrepanz zu verhindern.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 aufzuheben.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und das sozialgerichtliche Urteil.

Der Beigeladene zu 2) trägt vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Pauschale nicht für Fahrtätigkeiten an den Wochenenden gezahlt worden, sondern ausschließlich für Fahrten im Rahmen der Vorstandstätigkeit für den Beigeladenen zu 2). Die Beigeladene zu 1) habe auch gelegentlich an Wochenenden Vorstandsaufgaben wahrgenommen. Hierzu habe beispielsweise die Mitarbeit in einem Kampfgericht oder die Vornahme von Ehrungen und Preisverleihungen gehört. Die Beigeladene zu 1) habe keinen Arbeitslohn erhalten. Es habe sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit ohne Überschusserzielungsabsicht gehandelt, denn von einer solchen könne bei einer Entschädigungspauschale von lediglich 80,00 DM monatlich nicht ernsthaft ausgegangen werden. Das BSG habe im Übrigen auch entschieden, dass Ehrenbeamte nur dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt stünden, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnähmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand
übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhielten.

Die Beigeladene zu 3) trägt vor: Der Vorsitzende eines Vereins sei nur dann kein Arbeitnehmer des Vereins, wenn er ausschließlich ehrenamtlich tätig sei, also nur seine nachgewiesenen Auslagen ersetzt bekomme. Erhalte der Vereinsvorsitzende dagegen eine feste monatliche Vergütung (z.B. 80,00 DM), so liege regelmäßig ein Arbeitsverhältnis vor. Den steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz in Höhe von zur Zeit 1.824,00 ¤ jährlich könnten Vereinsvorsitzende nicht in Anspruch nehmen. Hinzu komme, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 2) nicht um einen eingetragenen Verein handele. Pauschaler Auslagenersatz sei nur dann steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehre und der ehrenamtlich Tätige die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweise. Dafür reichten die hier behaupteten Monate Januar bis Mai 2002 nicht aus.

Auf Anfrage des Senats hat sich der Vorsitzende des Beigeladenen zu 2) zu dem Beschluss über die Aufwandsentschädigung geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Beigeladene zu 1) angehört.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das sozialgerichtliche Urteil sind aufzuheben. Zu Unrecht sind die Beklagte und sie bestätigend das Sozialgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei dem Beigeladenen zu 2) eine Beschäftigung ist und damit gegenüber der Klägerin für die streitige Zeit ein Beitragsanspruch besteht.

Unstreitig bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Dieses allein führt mangels Versicherungspflicht nicht zu einer Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch, § 5 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch und § 20 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 11. Buch). Davon gehen auch die Beklagte und die Beigeladene zu 3) aus. Vielmehr bedarf es für das Vorliegen der Versicherungs- und Beitragspflicht einer weiteren Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB IV, mit der zusammen die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird. Eine solche sehen die Beklagte und die Beigeladene zu 3) und sie bestätigend das Sozialgericht in der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Beigeladene zu 2). Das trifft indes nicht zu.

Nach der für die Definition der Beschäftigung maßgebenden Norm des § 7 Abs. 1 SGB IV setzt diese eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis voraus. Anhaltspunkt für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die persönliche Abhängigkeit stellt dabei das wesentliche charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Sie bedeutet die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung. Zwar kann das Weisungsrecht insbesondere bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Vollständig entfallen darf es hingegen nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 30. November 2005 L 5 KR 69/04 -). An diesen Merkmalen fehlt es der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich ihrer Vorstandstätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2).

Ob eine Beschäftigung vorliegt, ist allein anhand der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 2) zu entscheiden. Bereits dies hat das Sozialgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Es hat vielmehr die für seine Entscheidung maßgebende Tätigkeit in dem Transport der Vereinsmannschaften an den Wochenenden gesehen. Dabei hat das Sozialgericht bereits nicht ausreichend ermittelt, ob die Beigeladene überhaupt solche Fahrten unternommen hat. Gegenüber dem Senat hat die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Zudem hat das Sozialgericht zwar gesehen, dass es nicht Aufgabe der Vorstandsmitglieder des Beigeladenen zu 2) war, die Mannschaften zu transportieren. Das trifft auch zu. Vielmehr ist es Aufgabe der einzelnen Vereine, die Mannschaften zu auswärtigen Spielen zu fahren. Das war auch von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen worden. Unverständlich ist es dann, dass das Sozialgericht gleichwohl aus dieser Tätigkeit eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) für den Beigeladenen zu 2) hergeleitet hat.

Die damit allein in Frage kommende Vorstandstätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2) ist als weisungsfreie und allein den Belangen des Verbandes verpflichtete Betätigung keine Beschäftigung. Da diese Handlungen und Entscheidungen nicht auf individuelles Interesse, sondern auf das des Verbandes ausgerichtet sind, handelt es sich auch nicht um eine selbstständige Tätigkeit (vgl. zur ähnlichen ehrenamtlichen Tätigkeit als kommunaler Ehrenbeamter BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 11). Die für den Verband vorzunehmenden Repräsentationsfunktionen (Ehrungen und Preisverleihungen) stellen ebenfalls keine abhängige Beschäftigung dar, sondern sind insoweit sozialrechtlich irrelevante ehrenamtliche Tätigkeiten. Davon ist offensichtlich auch das Sozialgericht ausgegangen, indem es von diesen Tätigkeiten, bei denen sich der Willensbildung und der Zielsetzung des Vereins gewidmet wird, als echte ehrenamtliche Betätigung spricht. In solchen Tätigkeiten liegt darüber hinaus keine "Arbeit" als zweckgerichteter Einsatz der eigenen körperlichen und/oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten zur Befriedigung materieller oder geistiger Bedürfnisse. Es handelt sich auch nicht um eine wirtschaftliche Betätigung, d.h. eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung.

Fehlt es mithin bereits an der Beschäftigung, so braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob die Aufwandsentschädigung von 80,00 DM im Monat Entgelt im Sinne des § 8 SGB IV darstellt und zusammen mit der Beschäftigung bei der Klägerin die Geringfügigkeitsgrenze dieser Norm überschreitet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Senats entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung ehrenamtlicher Tätigkeit von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim

Bundessozialgericht
Graf-Bernadotte-Platz 5

34119 Kassel,

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen

· die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten,

· Personen, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,

· jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.

Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder private Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss

· die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder

· die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht,
oder

· ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr