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  • 01.05.2003 | Verfügung der Oberfinanzdirektion München

    "MGT nur noch gewerbliche Tätigkeit"

    von Steuerberater Holger Wendland, Erftstadt, METAX-Gruppe

    In zunehmender Zahl bieten Physiotherapeuten in ihren Praxen Fitnessgeräte für das Medizinische Gerätetraining (MGT) an. Dabei handelt es sich in der Regel um Präventivmaßnahmen im Anschluss an ärztlich verordnete Maßnahmen.

    Die Oberfinanzdirektion München (OFD) hat nun die Finanzämter angehalten, davon auszugehen, dass MGT nicht als heilberufliche, sondern nur noch als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist (Verfügung vom 11. Juli 2003 Az: S 2246 - 37 St 41/42, Abruf-Nr.  031942 ). MGT sei auch dann eine gewerbliche Tätigkeit, "wenn ,ausnahmsweise' für ein MGT eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte". Diese Auffassung der OFD ist jedoch falsch, da eine ärztliche Verordnung grundsätzlich eine heilberufliche Tätigkeit indiziert. Das Brisante: Diese Anordnung ist mit dem Finanzministerium abgestimmt und kann so bundesweit als Weisung dienen. Damit ist neuer Ärger vorbestimmt.

    Deutlich wird die Fehlerhaftigkeit der Anweisung auch dadurch, dass für den Fall der ärztlichen Verordnung der Heil- und Hilfsmittelkatalog die Position "KG-Geräte" und damit eine Erstattungspflicht der GKV vorsieht. Daher kann die Finanzverwaltung nicht argumentieren, dass keine ärztlich indizierte Leistung vorliege. Neben dieser fragwürdigen Rechtsauslegung macht die Regelung aber auch auf zwei Steuerfallen aufmerksam, die Sie unbedingt beachten müssen:

  • Wird gewerbliches MGT angeboten, führt dies zumindest in Gemeinschaftspraxen von Physiotherapeuten zur Abfärbetherorie. Das heißt, die "schlechten" gewerblichen Einkünfte infizieren die "guten" Krankengymnastikeinkünfte aus heilberuflicher Tätigkeit mit Gewerbesteuerpflicht für sämtliche Einkünfte. Hier hilft nur die Gründung einer zweiten BGB-Gesellschaft, die die gewerblichen Dienstleistungen getrennt vom Dienstleistungsangebot der KG-Gemeinschaftspraxis anbietet.
  • Soweit gewerbliches MGT angeboten wird, handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerbefreite Leistung im Sinne des §  4 Nr.  14 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies bedeutet, dass aus den vereinnahmten Geldern 16 Prozent Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Hierauf kann nur verzichtet werden, wenn der Therapeut so genannter Kleinunternehmer ist und im laufenden Jahr 50.000 Euro und im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro Umsatz einschließlich Umsatzsteuer - Neuregelung vom 8. August 2003 im Kleinunternehmerfördergesetz - nicht überschreitet und die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen nicht offen ausweist.

    Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der Ausgabe 03/2003, Seite 13 .