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  • 01.10.2004 | Verfügung der Oberfinanzdirektionen

    MGT jetzt bundesweit gewerbliche Tätigkeit - eine zweifelhafte Entscheidung

    Krankengymnastik ist einkommensteuerrechtlich eine freiberufliche Tätigkeit. Grundsätzlich gilt, dass die Leistung KG-Gerät auch dann zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählt, wenn - ausnahmsweise - keine ärztliche Verordnung vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Therapie gemäß den HMR durchgeführt wird, also nicht mehr als drei Patienten gleichzeitig behandelt werden und eine kontinuierliche Anleitung und Aufsicht zur Korrektur der Bewegungsabläufe gewährleistet ist.

    Wenn aber Krankengymnasten auch Fitnessgeräte für das Medizinische Gerätetraining (MGT) anbieten, handelt es sich regelmäßig um eine reine Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztlich verordnete Maßnahme ohne ärztliche Verordnung. Dazu heißt es in einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektionen (OFD) München (Az: S 2246-37 St 41/42) und Nürnberg (S 2246-136/St31) vom 11. Juni 2004: Krankengymnasten treten beim MGT in Wettbewerb zu den Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios. Daher gehören die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu den gewerblichen Einkünften. Das gilt auch dann, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist dann sowohl Umsatz- als auch Gewerbesteuer festzusetzen.

    Bei dieser Argumentation wird jedoch nicht bedacht, dass das Bundesfinanzministerium bereits am 3. März 2003 verfügt hat:

    Verfügung des Bundesfinanzministerium (Az: IV A 6 - S 2246 - 8/03)

    "Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege."

    Das heißt: Leistungen, die der vorbeugenden Gesundheitspflege dienen (also auch die Prävention), sind freiberufliche Tätigkeiten. Sie sind sogar als Ausbildungsziel in §  8 MPhG fixiert. Ob vor diesem Hintergrund die neuen Verfügungen gerichtlich Bestand haben werden, darf bezweifelt werden. Aber selbst wenn die steuerlichen Folgen der Finanzverwaltung hingenommen werden, besteht kein Grund zur Panik.

    Kleinunternehmer zahlen keine Umsatzsteuer!

    Der Gesetzgeber hält für Kleinunternehmer eine Vergünstigung bereit: Sie werden von der Zahlung der Umsatzsteuer freigestellt, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr einen steuerpflichtigen Umsatz einschließlich Umsatzsteuer von nicht mehr als 17.500 Euro hatten und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro erreichen. Krankengymnasten sollten daher die möglicherweise umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen gesondert festhalten.

    Beispiel

    Ein Physiotherapeut erzielt diese Einnahmen aus dem MGT:

    2001 2002 2003
    2.400 Euro 3.700 Euro 6.150 Euro

    In diesem Jahr wird er etwa 7.150 Euro aus MGT erreichen.

    Weil sein steuerpflichtiger Umsatz (brutto) 17.500 Euro in allen Jahren (auch 2004) nicht übersteigt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Der Nachteil: In den Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und auch Vorsteuern dürfen nicht abgezogen werden.

    Freibeträge bei der Gewerbesteuer

    Auch wenn die Gewinne aus dem MGT gewerbesteuerpflichtig sind, werden Krankengymnasten wegen des Freibetrags (24.500 Euro) nur in Ausnahmefällen Gewerbesteuer zahlen müssen. Nur wenn die Einnahmen aus dem MGT abzüglich anteiliger Betriebsausgaben diesen Grenzwert übersteigen, ist überhaupt Gewerbesteuer zu zahlen. Da der Physiotherapeut im Beispiel nicht einmal mit seinen ungekürzten Einnahmen aus dem MGT diesen Betrag erreicht, muss er keine Gewerbesteuer zahlen. Würde er den Freibetrag übersteigen, ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe. Zusätzlich wird bei der Berechnung der Einkommensteuer die Gewerbesteuer steuermindernd berücksichtigt. Damit dürfte sich die Steuerlast in Grenzen halten.

    Schwierigkeiten bei einer Gemeinschaftspraxis