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  • 01.08.2003 | Steuertermine 2004

    Steuerterminkalender: Nutzen Sie die Schonfrist und sparen Sie bares Geld!

    Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie eigentlich fällig sind, sondern nutzen die gesetzlich gewährten Schonfristen. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Damit Sie Ihre Zahlungstermine im Griff haben, haben wir für Sie die wichtigsten Termine in einem Steuerkalender - im "Online-Service" unter der Rubrik "Arbeitshilfen" - zusammengefasst.

    Keine Abgabe-Schonfrist mehr

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die bisher geltende fünftägige Abgabe-Schonfrist ab 2004 abgeschafft (Schreiben vom 1. April 2003, Az: IV D 2 - S 0323 - 8/03; Abruf-Nr.  032532 ). Das heißt: Ab 2004 müssen Sie die Anmeldungen für Lohn- und Umsatzsteuer pünktlich abgeben. Sonst droht Ihnen ein Verspätungszuschlag nach §  152 Abgabenordnung (AO).

    Verkürzte Zahlungs-Schonfrist

    Im Steueränderungsgesetz 2003 ist zudem vorgesehen, die Zahlungs-Schonfrist von fünf auf drei Tage zu verkürzen (§  240 Abs.  3 AO). Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung den Vermittlungsausschuss passieren wird. Im Steuerkalender 2004 wurde daher die dreitägige Zahlungs-Schonfrist zu Grunde gelegt. Über eventuelle Änderungen werden wir Sie informieren.

    Hinweis: Die Zahlungs-Schonfrist gilt nur für Überweisungen. Das Geld muss spätestens am letzten Tag der Schonfrist dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben werden. Zahlen Sie mit Scheck, muss dieser bereits zu dem im Steuerkalender aufgeführten Abgabe- bzw. Zahlungstermin beim Finanzamt vorliegen. Den Scheck können Sie an dem Tag noch bis 24  Uhr einwerfen. Schicken Sie den Scheck mit der Post, muss er spätestens an diesem Tag beim Finanzamt eintreffen.

    Stundungsantrag bei Liquiditätsengpässen stellen

    Teuer wird es, wenn Sie Ihre Steuern nach Ablauf der Zahlungs-Schonfrist zahlen. Der Fiskus verlangt für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Prozent Säumniszuschlag des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrages. Stellen Sie daher einen Stundungsantrag, wenn Sie die Steuer einmal nicht pünktlich entrichten können! Das Finanzamt verlangt dann zwar auch Stundungszinsen. Diese betragen dann aber nur 0,5 Prozent vom abgerundeten Steuerbetrag für jeden vollen Monat.