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03.06.2004 · IWW-Abrufnummer 041384

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Rundschreiben vom 17.05.2004 – S 12/70.51.01-20/22 Va 04


Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2004 vom 17.05.2004 zu den Auswirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt und die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel


Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen

Oberste Straßenbaubehörden der Länder

nachrichtlich: Bundesanstalt für Straßenwesen

Bundesrechnungshof

DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2004
-------------------------------------------------------------------------
Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Verdingungswesen;
Vergabe- und Vertragsunterlagen
16.4: -; Abwicklung von Verträgen

(Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)

BETREFF
Anwendung der Stoffpreisgleitklausel;
- Auswirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt

BEZUG
Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)
1. Nr. 15/2003 vom 13.03.2003 - S 12/70.10.00-01/10 Va 03 -
2. Nr. 7/2004 vom 18.03.2004 - S 12/70.51.01-20/12 Va 04 -

AZ
S 12/70.51.01-20/22 Va 04

DATUM
Bonn, 17.05.2004

I.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit seinem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 7/2004 (siehe Bezug 2.) kurzfristig auf die aktuelle Situation des Stahlmarktes im Bereich des Straßen- und Brückenbaus reagiert und im Sinne einer möglichst schnellen Vereinbarung für künftige Ausschreibungen zur Entlastung der Unternehmen sowie zur Verhinderung von Manipulationen eine für die Vergabestellen handhabbare Lösung bekannt gegeben.
(2)
In der Zwischenzeit geführte Abstimmungen, neue Sachverhalte und erste Erfahrungen führen zu partiellen Änderungen meines o. a. Rundschreibens.

Aus Praktikabilitätsgründen werden die verbleibenden bisherigen und neuen Regelungen mit diesem ARS bekannt gegeben. Mein ARS Nr. 7/2004 (siehe Bezug 2.) hebe ich auf.

Bei Baumaßnahmen im Bundesfernstraßenbau bitte ich daher ab sofort bis auf Weiteres wie folgt zu verfahren:

1. Neue Ausschreibungen
(2) Der bisher in den "Grundsätzen zur Anwendung von Preisvorbehalten ..." (siehe Anhang - Grundsätze Preisvorbehalte - des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)) als Ausnahmefall bei der Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel vorgegebene Mindestzeitraum von 6 Monaten zwischen Angebotsabgabe und Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) wegen der weiterhin anhaltenden Preiserhöhungen für Stahl und der Vielzahl von Bauverträgen mit Laufzeiten von weniger als 6 Monaten bei Stoffpreisgleitklauseln für Stahl auf 1 Monat reduziert. Die Zustimmung des BMWA gilt zunächst bis zum 31.12.2004.

Ich bitte Stoffpreisgleitklauseln für Stahl für Bau- und Lieferleistungen (z. B. Verkehrsschilder) immer dann vorzusehen, wenn zwischen Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung mindestens 1 Monat liegt und der Lieferanteil für Stahl wertmäßig mehr als 1 % der voraussichtlichen Gesamtangebotssumme bzw. der Angebotssumme der in den Besonderen Vertragsbedingungen vereinbarten Abschnitte, die vom Stoffpreisrisiko Stahl betroffen sind, ausmacht (siehe Nr. (3)).

Der wertmäßige Anteil ist aus den Stahlmengen der betroffenen OZ in der Leistungsbeschreibung und den aktuellen Marktpreisen (z. B. für Baustahl, Spannstahl, Betonstahl, Spundwandstahl) vom Auftraggeber zu ermitteln.

Die Gründe für die Nichtvereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel sind für jede Baumaßnahme im Vergabevermerk festzuhalten (siehe Nr. (11) Abschnitt 2.0 Allgemeines des HVA B-StB).

(3) Bei Bauleistungen, bei denen die o. g. Bedingungen zutreffen, ist in den Ausschreibungsunterlagen der Vordruck HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel-Stahl (05/04) (siehe Anlage 1) den Besonderen Vertragsbedingungen als Anlage beizufügen (siehe Muster 1.3-1 des HVA B-StB). Gegenüber dem ARS Nr. 7/2004 wurden Vereinfachungen vorgenommen und die Selbstbeteiligung des Auftragnehmers an den Mehraufwendungen von 10 v. H. auf 5 v. H. reduziert.

Sollen mehrere Abschnitte eines Leistungsverzeichnisses (siehe Abschnitt 1.4 "Leistungsbeschreibung" Nr. (28) des HVA B-StB) mit unterschiedlichem Stoffpreisrisiko zusammen gefasst vergeben werden, ist die HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel-Stahl nur für die vom Stoffpreisrisiko Stahl betroffenen Abschnitte zu vereinbaren. Die Abschnitte auf den die Stoffpreisgleitklausel-Stahl angewandt werden sollen, sind dann eindeutig in den Besonderen Vertragsbedingungen auf der Seite 1 (siehe Muster 1.3-1 des HVA B-StB) anzugeben.

Die Regelungen in Nr. (5) des Abschnitts 1.3 "Besondere Vertragsbedingungen" des HVA B-StB gelten nicht für dieses ARS.

(4) Zur Verhinderung von Spekulationen, Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs und Vereinfachung der Abrechnung der Mehr-/Minderkosten aus der Stoffpreisgleitklausel sind die Regelungen in Nr. (54) des Abschnittes 1.4 "Leistungsbeschreibung" des HVA B-StB nicht anzuwenden.

Stattdessen ist der Vordruck HVA B-StB-Verzeichnis-Stoffpreisgleitklausel-Stahl (05/04) (siehe Anlage 2) der Leistungsbeschreibung beizufügen. Vom Auftraggeber sind in den einzelnen Spalten folgende Eintragungen vorzunehmen:

- In Spalte 1: Stoffe, deren Preise der Gleitung unterworfen werden sollen (z. B. Betonstahl, Spannstahl, Baustahl, Spundwandstahl).

- In Spalte 2: Für jeden Stoff die OZ, in denen der Preis dieses Stoffes der Gleitung unterworfen werden soll.
Es sind nur OZ aufzunehmen, die einen wesentlichen Bestandteil des Stahlanteils ausmachen.

- In Spalte 3: Die GP-Nummer der Fachserie 17, Reihe 2.
Die Fachserie 17, Reihe 2 ist nach online-Anmeldung beim Statistischen Bundesamt (www.destatis.de) kostenlos unter der Rubrik Statistikshop/
Downloads/6. Preise/6.1 Erzeugerpreise/Erzeugerpreise gewerbliche Produkte erhältlich.
Ggf. sind weitere Hinweise aus der Fachserie anzugeben.

- In Spalte 4: In der Kopfzeile ist der Zeitpunkt [Monat/Jahr] für die Festlegung des Marktpreises anzugeben. Für jede OZ ist der vom Auftraggeber festgelegte "Marktpreis" [Euro/t (netto)] zum angegebenen Zeitpunkt anzugeben.
Der "Marktpreis" ist entweder aus
- dem arithmetischen Mittel der Angaben von mind. 3 einschlägigen Lieferanten
oder
- dem Mittel der Angaben des Walzstahlverbandes, abzufragen per Email unter:
Nicole.Heller@wvstahl.de (siehe hierzu auch Anlage 2)
festzulegen.

Beispiele für Eintragungen im Vordruck HVA B-StB-Verzeichnis-Stoffpreisgleitklausel-Stahl (05/04) sind der Anlage 3 zu entnehmen.

(5) In die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" (Vordruck HVA B-StB-Aufforderung 2 (12/02)) ist unter der Ziffer 9 (Maßgebende Kriterien für die Angebotswertung) folgender Satz aufzunehmen:

"Nebenangebote, die einen Verzicht auf eine Stoffpreisgleitung Stahl beinhalten, werden von der Wertung ausgeschlossen."

(6) Bei allen Baumaßnahmen, bei denen Stoffpreisgleitklauseln vereinbart werden, dürfen Nebenangebote mit anderen Baustoffen und Bauweisen nicht ausgeschlossen werden. Ausnahmen sind mit mir abzustimmen.

2. Laufende Ausschreibungen vor Eröffnung der Angebote
(7) Die vorstehenden Regelungen Nr. (1) bis (6) sind auch bei Ausschreibungen anzuwenden, bei denen der Eröffnungstermin noch nicht stattgefunden hat. In diesen Fällen sind allen Bietern, denen Ausschreibungsunterlagen zugesandt wurden, ggf. unter Verschiebung des Eröffnungstermins die ergänzenden Verdingungsunterlagen für eine Stoffpreisgleitung zu übersenden.
Nach Eröffnungstermin gelten die Regelungen gemäß Nummern (1) bis (6) nicht.

3. Bestehende Verträge
(8) Eine Änderung bestehender Vertragsverhältnisse kommt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
Soweit bei den Baudienststellen Anträge von Auftragnehmern auf Preisänderungen eingehen, sind diese nach § 58 BHO zu beurteilen. Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn nach Prüfung der Baudienststelle der Auftragnehmer zwar keinen Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages hat, ihn aber ein Festhalten am Vertrag nach Lage des Einzelfalles unbillig benachteiligt, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden.

(9) Der Auftragnehmer hat die erhebliche Verschlechterung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist auf die Gesamtvermögenslage des Auftragnehmers, bei Arbeitsgemeinschaften der einzelnen Mitglieder, abzustellen; in der Regel ist nachzuweisen, dass der Auftragnehmer bei Erfüllung des Vertrages von der Insolvenz bedroht wäre. Nicht ausreichend ist, dass dem Auftragnehmer bei Erfüllung des Vertrages finanzielle Verluste entstehen, ebenso ist ein Abwälzen von Kalkulationsfehlern auszuschließen.

Mindestens sind folgende Unterlagen zur Einzelfallprüfung gemäß § 58 BHO vom Auftragnehmer vorzulegen:
- Unternehmensbilanz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zum Nachweis über die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage als Auswirkung der Stahlpreiserhöhung,
- entsprechende Wirtschaftsdaten der letzten drei Monate,
- aktuelle Daten über Auftragsbestand, Verbindlichkeiten, Guthaben und Vermögenswerte als Nachweis der Existenzgefährdung durch die gestiegenen Stahlpreise,
- konkrete Belege über die Einkaufspreise der Stähle,
- Nachweis der durch die Stahlpreissteigerungen vertragsindividuell (getrennt nach Anteil des Auftragnehmers und dessen eventuellen Nachunternehmern) entstandenen Mehrkosten.

Die o. g. Nachweise sind, ggf. auch nachträglich, durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

(10) Die Anträge von Auftragnehmern sind von der Baudienststelle unverzüglich unter Berücksichtigung vorstehender Punkte zu prüfen und mir, verbunden mit einem Entscheidungsvorschlag, auf dem Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen.

II.

(1) Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu übersenden.

(2) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, diese Regelungen auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen anzuwenden.

Im Auftrag

Wolfgang Hahn

Anlagen:
1. Vordruck HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel (05/04)
2. Vordruck HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel-Verzeichnis (05/04)
3. Beispiele

Anlage 1 zum ARS Nr.11/2004

HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel-Stahl (05/04)

Stoffpreisgleitklausel-Stahl
für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau<
Ausgabe Mai 2004

1. Geltung

(1) Die Klausel gilt nur für die Stoffe, die im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel-Stahl" genannt sind.
Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen.
Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.

2. Allgemeines

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. (1) prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungen muss die Menge des Stoffes in Gewicht (t) und der Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung hervorgehen. Das Gewicht ist gemäß Abschnitt 5 der ATV DIN 18 335 Stahlbauarbeiten abzurechnen.

(3) Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für deren Verwendung nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.

Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die tatsächlich eingebauten Baustoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt.

Mehr- oder Minderaufwendungen bei den für die Baustelleneinrichtung sowie für Baubehelfe verwendeten Stoffen bleiben unberücksichtigt.
Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer
- Vertragsfristen überschritten,
- die Bauausführung nicht angemessen gefördert,
- die rechtzeitige Beschaffung der Stoffe versäumt oder
- die Möglichkeit fester Preisvereinbarungen nicht genutzt
hat.

(4) An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteiligung beträgt 5 v. H. der Mehraufwendungen, mindestens aber 0,5 v. H. der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung bzw. für den vereinbarten Abschnitt). Dabei sind der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen.
Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Selbstbeteiligungsbetrag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 v. H. der Auftragssumme für die insgesamt zu erbringende Leistung bzw. für den vereinbarten Abschnitt zugrunde gelegt.

(5) Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (=Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 5 v. H. der ersparten Aufwendungen, mindestens aber 0,5 v. H. der Abrechnungssumme (vgl. Nr. (4)) einzubehalten.

(6) Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. (4) bzw. (5) angewendet.

Abrechnung

(7) Der Auftraggeber setzt für die im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel-Stahl" angegebenen OZ einen "Marktpreis" zum dort angegebenen Zeitpunkt (Monat / Jahr) als Nettopreis in Euro / Tonne fest.
(
8) Der Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung wird ermittelt aus dem vorgegebenen "Marktpreis" (vgl. Nr. (7)) multipliziert mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbaus bzw. der Verwendung und dem vom Auftraggeber unter Nr.(7) genannten Zeitpunkt. Die Preisindizes werden veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2, unter der entsprechenden GP-Nummer.

(9) Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede OZ im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel-Stahl" aus der Differenz des "Preises" vom Monat des Einbaus bzw. der Verwendung (vgl. Nr. (8)) und des vom Auftraggeber vorgegeben "Marktpreises" zum vorgegeben Zeitpunkt (vgl. Nr. (7)).

(10) Die nach Nr. (9) errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel-Stahl" angegebene OZ und der nachgewiesenen Menge (vgl. Nr. (2)) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nr. (4) und (5) zusätzlich zum Angebotspreis vergütet.

Anlage 2 zu ARS Nr. 11/2004

HVA B-StB-Verzeichnis-Stoffpreisgleitklausel-Stahl (05/04)

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel-Stahl

----------------------------------------------------------------------
Für die nachstehend aufgeführten Stoffe, ggf. begrenzt auf die in den in Spalte 2 genannten Teilleistungen (OZ) verwendeten Stoffe, werden bei Änderung der Preise die Mehr- oder Minderaufwendungen
gemäß der "Stoffpreisgleitklausel-Stahl für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau " erstattet.
----------------------------------------------------------------------
Stoffe Verwendung GP-Nummer der Vom Auftraggeber festgelegter
bei OZ Fachserie 17, Reihe 2 Marktpreis [Euro / t (netto)] zum
Zeitpunkt:.................[Monat / Jahr]
----------------------------------------------------------------------
1 2 3 4
----------------------------------------------------------------------

Stand: 05/04

Anlage 3 zum ARS Nr.11/2004

HVA B-StB-Verzeichnis-Stoffpreisgleitklausel-Stahl (05/04)

Beispiel

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel-Stahl

----------------------------------------------------------------------

Für die nachstehend aufgeführten Stoffe, ggf. begrenzt auf die in den in Spalte 2 genannten Teilleistungen (OZ)
verwendeten Stoffe, werden bei Änderung der Preise die Mehr- oder Minderaufwendungen gemäß der "Stoffpreisgleitklausel-Stahl für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau " erstattet.
----------------------------------------------------------------------

Stoffe Verwendung GP-Nummer der Vom Auftraggeber festgelegter
bei OZ Fachserie 17, Reihe 2 Marktpreis [Euro / t (netto)] zum
Zeitpunkt:.................[Monat / Jahr]
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Spundwandstahl .............. 27 10 02 510

Profilstahl .............. 27 10 02 440

Stahlrohr
Du > 400 mm .............. 27 22 106

Baustahl .............. 27 10 02 220

Schutzplanken-
Konstruktionen ............. 28 11 23 695

Verkehrszeichen-
träger ............. 28 11 21

Rohrrahmen ............. 27 22 10

Gittermast ............. 28 11 220

Spannstahl ............. 27 10 02 410

Betonstahl ............. 27 10 02 410

Übergangs-
konstruktion ............. 28 11

Geländer ............. 27 10 02 420 1

Stand: 05/04

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