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  • 30.06.2008 | Steuerstrafrecht

    Wenn der Fahnder dreimal klingelt – Was tun, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht?

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Steuerhinterziehung und -verkürzung sind keine Kavaliersdelikte, wie Sie in Ausgabe 5/2008 von „Praxisführung professionell“ erfahren konnten. Im folgenden Beitrag lesen Sie, wie es zur Einleitung einer Steuerfahndungsprüfung bzw. eines Steuerstrafverfahrens kommen kann und wie Sie sich in einem solchen Fall am besten verhalten.  

    Die Auslöser einer Steuerfahndungsprüfung

    Die Ursachen für die Einleitung einer Steuerfahndungsprüfung bzw. eines Ermittlungsverfahrens sind vielfältig. Die Ermittlungsanlässe für beide Verfahren sind nahezu identisch und werden daher zusammen dargestellt.  

     

    Feststellungen im Rahmen der jährlichen Veranlagung

    Ein Anlass zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens können Feststellungen im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung sein. Stellt der Beamte, der Ihre Steuererklärung bearbeitet, fest, dass über Jahre hinweg beispielsweise Verluste aus der Vermietung und Verpachtung eines Hauses geltend gemacht oder in der Vergangenheit gar keine Steuererklärungen eingereicht wurden, ist dies Anlass genug.  

     

    Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen

    Auch steuerliche Betriebsprüfungen (zum Beispiel eine Lohnsteuerprüfung) oder die Prüfung der Sozialversicherung (Rentenversicherung) können Anlass für Ermittlungsverfahren sein. So könnte sich herausstellen, dass ein freier Mitarbeiter in Wirklichkeit fest angestellt ist (und Sie somit auch Sozialversicherungsbetrug begangen hätten) oder dass die zu zahlende Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde und damit eine Steuerhinterziehung vorliegen kann (zur Umsatzsteuerproblematik bei freien Mitarbeitern lesen Sie „Praxisführung professionell“, Ausgaben 10 bis 12/2004).