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  • 31.07.2008 | Steuerstrafrecht

    Steuerhinterziehung: Strategien im Straf- und Bußgeldverfahren

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Steuerhinterziehung und -verkürzung können unangenehme Folgen haben und zur Einleitung einer Steuerfahndungsprüfung bzw. eines Steuerstrafverfahrens führen („Praxisführung professionell“, Ausgaben 6 und 7/2008). Im folgenden Beitrag erläutert Ihnen „Praxisführung professionell“ den Gang des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens sowie die Strafzumessung. Zudem erhalten Sie Hinweise, wie Sie durch eine rechtzeitige Selbstanzeige einer Bestrafung entgehen können.  

    Das Verfahren bei der Strafsachen- und Bußgeldstelle

    Liegt der Verdacht einer Steuerstraftat vor, so wird nicht immer die Steuerfahndung zur Hilfe gerufen. In vielen Fällen wird die Strafsachen- und Bußgeldstelle tätig – eine besondere Abteilung der Finanzbehörde. Diese Stelle ist dann „Herrin des Verfahrens“ und hat grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft.  

     

    Sie kann Zeugen (Patienten, Mitarbeiter) und Sachverständige vernehmen. Der Beschuldigte muss vor der Strafsachen- und Bußgeldstelle erscheinen, wenn er hierzu geladen wird. Werden Sie als Beschuldigter geladen und erscheinen nicht, können Sie zwangsweise vorgeführt werden. Bei der Vernehmung selbst haben Sie aber als Beschuldigter die Möglichkeit, sich nicht zur Sache zu äußern und jegliche Mitwirkung an der Aufklärung des Falles zu verweigern.  

     

    Die wichtigste Aufgabe der Strafsachen- und Bußgeldstelle ist die Entscheidung über den Verfahrensabschluss. Hierbei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: