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  • 01.02.2006 | Autokosten in der physiotherapeutischen Praxis – Teil 1

    Praxis-Pkw: Ein-Prozent-Regelung nur noch bei überwiegend beruflicher Nutzung

    Praxis-Pkw oder Privatauto – das macht für Physiotherapeuten mit eigener Praxis oder in Gemeinschaftspraxis auf den ersten Blick keinen großen Unterschied: Als Betriebsausgaben werden grundsätzlich alle auf die Praxisfahrten entfallenden Kfz-Kosten berücksichtigt. Doch wer etwas genauer hinschaut, wird feststellen, dass die unterschiedlichen Berechnungs-Methoden schnell ein paar Tausender im Jahr ausmachen können. „Praxisführung professionell“ widmet sich in einer Beitragsserie der steuerlichen Behandlung der Kfz-Kosten in der therapeutischen Praxis.  

     

    Wer als Physiotherapeut seinen steuerlichen Gewinn mit der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, kann seinen Pkw freiwillig als gewillkürtes Betriebsvermögen einlegen und über die Praxis laufen lassen. Eine mindestens zehnprozentige Nutzung für die Praxis reicht dabei aus. Steuerlich hatte das in den Jahren bis 2005 den Vorteil, dass der private Anteil an den Autokosten – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung – nach der für Physiotherapeuten vielfach günstigen Ein-Prozent-Regelung abgerechnet werden konnte.  

    Der Gesetzgeber schafft das „Steuerspar-Modell“ ab

    Bei der Einführung der Ein-Prozent-Regelung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass damit eine durchschnittliche private Nutzung von 30 bis 40 Prozent abgegolten wird. Für Physiotherapeuten mit einem höheren privaten Nutzungsanteil führte die Ein-Prozent-Regelung somit zu einem „Steuerspar-Modell“. Der Gesetzgeber hat das inzwischen auch erkannt und deshalb soll mit dem „Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ mit Wirkung zum 1. Januar 2006 die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung nur noch auf Praxis-Pkw, die zum notwendigen Betriebsvermögen der Praxis gehören, beschränkt werden.  

    So wird Ihr Pkw zum Betriebsvermögen der Praxis

    Ein Pkw, den der Physiotherapeut sowohl für berufliche als auch für private Fahrten nutzt, kann zum notwendigen Betriebsvermögen, zum gewillkürten Betriebsvermögen oder zum notwendigen Privatvermögen gehören. Diese Dreiteilung hängt vom Umfang der beruflichen und privaten Nutzung ab (siehe Abbildung Seite 9).