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  • 01.10.2009 | Steuerrecht

    Praxisausfallversicherungen sind Privatsache

    Bisher war davon auszugehen, dass Therapeuten in Bezug auf ihre Praxisausfallversicherung die Wahl haben, ob sie die Versicherung dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuordnen möchten. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Rechtsauffassung eine klare Abfuhr erteilt (Urteil vom 19.5.2009, Az: VIII R 6/07, Abruf-Nr: 092616).  

    Sachverhalt

    Die Richter mussten über die Frage entscheiden, ob Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung zu den Praxiseinnahmen eines Arztes gehören. Dieser hatte die Praxisausfallversicherung für den Fall der Praxisschließung wegen eigener Krankheit (Unfall) abgeschlossen. Daneben war noch eine behördlich angeordnete Schließung der Praxis (Quarantäne) abgesichert. Die Versicherungsprämien hatte der Arzt in allen Jahren als Betriebsausgaben erfasst. Als er die Praxis wegen Krankheit infolge eines Unfalls schließen musste, erhielt er Versicherungsleistungen, die er nicht als Praxiseinnahmen berücksichtigte. Das Finanzamt erfasste die Entschädigungszahlungen jedoch folgerichtig als Betriebseinnahme.  

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des BFH richten sich Verpflichtung und Anspruch aus einem Versicherungsvertrag ausschließlich nach der Art des versicherten Risikos. Daher müssen Sie folgende Versicherungsfälle unterscheiden und getrennte Prämien zahlen:  

     

    • Werden durch die Versicherung Gefahren abgedeckt, die dazu führen, dass Ihre Praxis geschlossen werden muss (zum Beispiel Beschädigung der Praxisräume oder der Einrichtung), handelt es sich um ein betriebliches Risiko. Die von Ihnen gezahlten Prämien gehören steuerlich zu den Praxiskosten und eine eventuelle Versicherungsentschädigung zu Ihren Praxiseinnahmen.

     

    • Sichern Sie Gefahren ab, die in Ihrer Person selbst begründet sind, etwa Krankheit oder Unfall, liegt ein außerbetriebliches Risiko vor. Ihre Versicherungsbeiträge gehören dann als Kosten der privaten Lebensführung nicht zu den Betriebsausgaben, eine Entschädigung aber auch nicht zu den Praxiseinnahmen. Eine Ausnahme bilden hier Versicherungen, die ausschließlich Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren wie Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle gewähren. Sie sind steuerlich dem betrieblichen bzw. beruflichen Bereich zuzuordnen. Gezahlte Prämien werden dann als Betriebsausgaben abgezogen und Leistungen der Versicherung als Betriebseinnahmen verbucht.