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  • · Einkommensteuer

    Teure Fehler bei der Beurteilung der Leistungen einer Praxisausfallversicherung vermeiden

    Bild: ©kalhh - pixabay.com

    von Dipl.-Finanzw. Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Egal ob das Coronavirus die Schließung der Praxis verursacht hat oder ob ein privater Unfall den Inhaber für längere Zeit aus dem Verkehr zieht ‒ die betrieblichen Kosten der Praxis wie Personal oder Miete laufen weiter. Mangels Einnahmen können diese Kosten die berufliche Existenz bedrohen. Davor schützt eine Praxisausfallversicherung. Doch wie sind die Versicherungsleistungen und die zuvor entrichteten Versicherungsprämien steuerlich einzuordnen? Erfahren Sie hier, warum diese Frage nicht trivial ist und wie sich regelmäßig eine Besteuerung der Versicherungsleistung umgehen lässt. | 

    Einordnung der Prämie nach dem versicherten Risiko

    Eine Praxisausfallversicherung richtet sich vorwiegend an niedergelassene (Zahn-)Ärzte, Therapeuten und verkammerte Berufe (z. B. Heilpraktiker, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater). Die Versicherung springt bei vorübergehender Betriebsunterbrechung infolge von Unfall, Krankheit oder behördlich angeordneter Quarantäne ein. Es werden von der Versicherung die fortlaufend betrieblich veranlassten Kosten erstattet.

     

    • Beispiel

    Physiotherapeut Müller hat eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen und zahlt hierfür jährlich 800 Euro. Versichert sind Ausfälle durch Krankheit und Unfall. Auf die Versicherung von behördlichen Schließungen wurde verzichtet. Herr Müller erleidet im Jahr 2019 einen Bandscheibenvorfall und muss seine Praxis vorübergehend für vier Monate schließen. Der Versicherungsfall tritt ein und die Versicherung leistet Ersatz im Gesamtwert von 40.000 Euro für

    • die Lohnkosten der drei angestellten Physiotherapeuten (jeweils monatlich 2.500 Euro),
    • die laufenden Mieten für die Praxis nebst Nebenkosten (monatlich 1.000 Euro) sowie
    • weitere laufende Kosten (monatlich 1.500 Euro).