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  • 01.12.2007 | Steuerrecht

    Kosten für Arbeitszimmer doch abziehbar

    Seit diesem Jahr können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Anders verhält es sich hingegen bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer. Befindet sich dieses Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als Ihre Privatwohnung und besteht keine Verbindung zwischen der Wohnung und dem Arbeitszimmer, können Sie nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. August 2007 (Az: 10 K 839/04, Abruf-Nr: 073561) alle Aufwendungen für dieses Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen.  

     

    Praxistipp: Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Sachverhalt vorliegen, legen Sie bei Nichtanerkennung mit Hinweis auf dieses Urteil Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein. Weisen Sie darauf hin, dass Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen wurde (Az: XI R 34/07).  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 9 | ID 116022