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  • 02.07.2009 | Steuerrecht

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bald wieder abzugsfähig?

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gehören zwar nach wie vor zu den Betriebsausgaben, dürfen aber grundsätzlich nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Inzwischen haben zwei Finanzgerichte (FG) Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung geäußert.  

    Die derzeit geltende Rechtslage

    Seit 2007 können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Damit können selbstständige Physiotherapeuten diese Praxiskosten nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen. Einzige Ausnahme: Das Arbeitszimmer befindet sich in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung und es besteht keine Verbindung zwischen der Wohnung und dem Arbeitszimmer (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.6.2008, Az: VIII R 52/07 [NV], Abruf-Nr: 090366).  

    Die abweichende Meinung des Finanzgerichts

    Diese gesetzliche Regelung hat bei vielen Steuerexperten zu verfassungsrechtlichen Zweifeln geführt. Erstmals hat das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2009 (Az: 1 K 2872/08 E, Abruf-Nr: 091713) diese Zweifel bestätigt. Es hält die seit 2007 geltende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Az beim BVerfG: 2 BvL 13/09). Inzwischen hat auch das Niedersächsische FG in einem aktuellen Verfahren (Beschluss vom 2.6.2009, Az: 7 V 76/09, Abruf-Nr: 091953) ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel geäußert.  

    Fazit

    Es besteht wieder Hoffnung für alle Physiotherapeuten, die ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten müssen, weil sie nicht alle Arbeiten in ihren Praxisräumen erledigen können. Vielleicht lassen sich die Kosten dafür bald wieder steuerlich geltend machen.  

     

    Es muss zwar damit gerechnet werden, dass das BVerfG die gesetzliche Änderung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Dem Gesetzgeber wird aber eine Übergangsfrist zur Gesetzesänderung eingeräumt. Deshalb sollten Sie Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vorsorglich als Betriebsausgaben geltend machen.