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  • 01.05.2007 | Steuererklärung / Anhängige Steuerverfahren

    Nutzen Sie als Trittbrettfahrer die Prozesse anderer Steuerzahler

    Wenn Sie sich im Rahmen Ihrer Steuererklärung mit einem Einspruch auf ein laufendes Verfahren berufen, ruht die Sache so lange beim Finanzamt, bis die höchsten Gerichte ein abschließendes Urteil gefällt haben. Diese können beim Bundesfinanzhof (BFH), dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder einem obersten Bundesgericht anhängig sein. Ihren Einspruch müssen Sie in diesem Fall nicht einmal weiter begründen. Es reicht aus, wenn Sie sich auf eines der anhängigen Verfahren berufen. Einzelheiten dazu finden Sie in „Praxisführung professionell“, Ausgabe 12/2005, Seite 6 ff.  

    Steuerbescheide, die von Amts wegen vorläufig sind

    Das Bundesfinanzministerium gibt immer wieder eine veränderte Liste mit Steuertatbeständen heraus, bei denen die Steuerbescheide wegen anhängiger Steuerverfahren bereits von Amts wegen vorläufig ergehen. Die aktuelle Liste des Finanzministeriums ist bei der Frage der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen jetzt auch auf Sonderausgaben ab 2005 erweitert worden.  

     

    Außerdem sind die Finanzämter angewiesen worden, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags wegen der umstrittenen Verfassungsmäßigkeit vorläufig vorzunehmen. Mit Beschluss vom 21. Juni 2006 (Az: 2 BvL 2/00) hat das BVerfG die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte für 1994 bis 2000 bestätigt. Daher ist dieser Punkt aus der Liste gestrichen worden.  

     

    Hinweis: Der aktuelle Einkommensteuer-Vorläufigkeitskatalog steht Ihnen unter www.iww.de, Online-Service, Rubrik „Arbeitshilfen“ zur Verfügung.