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  • 01.12.2005 | Anhängige Steuerverfahren

    Nutzen Sie als Trittbrettfahrer die Prozesse anderer Steuerzahler

    Regelmäßig gibt die Wirtschaftspresse bei Verfahren, die beim Bundesfinanzhof (BFH), dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig sind, den Tipp: „Legen Sie Einspruch beim Finanzamt ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens.“ „Praxisführung professionell“ gibt Ihnen mit diesem Beitrag eine exklusive Übersicht über die derzeit anhängigen Verfahren, von deren Ausgang Sie profitieren können.  

     

    Ihren Einspruch gegen einen Steuerbescheid müssen Sie nicht weiter begründen. Es genügt ein Hinweis auf eines der anhängigen Steuerverfahren (Angabe Gericht / Aktenzeichen). Sie können dann als Trittbrettfahrer von den Prozessen anderer Steuerzahler profitieren, ohne Prozesskosten tragen zu müssen. Entscheidet das Gericht zu Gunsten des Steuerzahlers, wird auch Ihr Steuerbescheid automatisch zu Ihren Gunsten abgeändert. Allerdings: Wenn Sie keinen Einspruch eingelegt haben, wird Ihr Steuerbescheid rechtskräftig. Eine Änderung ist später nicht mehr möglich.  

     

    Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist kostenlos. Zusätzlich zum Ruhen des Verfahrens können Sie beim Finanzamt bei aussichtsreichen Verfahren auch die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Dann müssen Sie die strittige Steuer zunächst auch nicht bezahlen. Allerdings: Bekommen Sie wider Erwarten kein Recht, müssen Sie zusätzlich zur ausgesetzten Steuernachzahlung pro Monat 0,5 Prozent Aussetzungszinsen zahlen.  

    Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk

    Das Bundesfinanzministerium gibt regelmäßig eine Liste mit Steuertatbeständen heraus, bei denen die Steuerbescheide wegen anhängiger Steuerverfahren nach § 165 AO bereits von Amtswegen vorläufig ergehen. Mit diesen Hinweisen wollen die Finanzämter eine Flut von Einsprüchen vermeiden. Das heißt: Es ist nicht nötig, Einspruch einzulegen, wenn der strittige Steuertatbestand bereits in Ihrem Steuerbescheid aufgeführt ist. Der Steuerbescheid bleibt dann automatisch bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Gerichte offen. Fällt das Urteil zu Ihren Gunsten aus, wird Ihr Steuerbescheid automatisch abgeändert. Die aktuelle Liste des Finanzministeriums enthält folgende Punkte: