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  • 29.01.2009 | Recht

    Keine GEZ-Gebühren bei beruflicher Nutzung eines internetfähigen Computers

    In einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden vom 19. November 2008 (Az: 5 E 243/08, Abruf-Nr: 083927) bestätigen die Richter, dass bei internetfähigen Computern, die ausschließlich zu gewerblichen (beruflichen) Zwecken genutzt werden, keine Pflicht zur Entrichtung der GEZ-Gebühren besteht.  

    Das Gericht hat festgestellt, dass es in Bezug auf internetfähige Computer keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe, die die Erhebung von Rundfunkgebühren rechtfertigen würde. Die Gebührenpflicht damit zu begründen, dass Internet-PCs im Rundfunkstaatsvertrag zwar nicht erwähnt, aber auch nicht ausgeschlossen seien, reiche laut Gericht nicht aus. Ein vernünftiger Durchschnittsbürger werde unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät oder auch ein Empfangsteil verstehen, das er zu Zwecken des Rundfunkempfangs angeschafft hat. Die Nutzung eines Internet-PCs zum Radio hören, gerade wenn dieser zu beruflichen Zwecken genutzt werde, sei eher fernliegend. Gegen eine Gebührenpflicht spreche auch, dass nicht geklärt sei, ob eine Gebührenpflicht für den PC nur bei tatsächlichem Internetzugang bestehen solle oder ob grundsätzlich der Besitz eines internetfähigen Rechners ausreiche. Bereits im Juli hatte das VG Koblenz eindeutig entschieden, dass die rein theoretische Möglichkeit des Rundfunkempfanges nicht zwangsläufig zu einer Gebührenpflicht führen kann (Urteil vom 5.7.2008, Az: 1 K 496/08). Lesen Sie hierzu „Praxisführung professionell“, Ausgabe 10/2008.  

    Praxistipp: Bisher haben Gerichte zur Frage von Rundfunkgebühren für Internet-PCs unterschiedlich geurteilt. Um Kosten zu vermeiden, sollten Sie daher warten, bis Sie zur Gebührenzahlung herangezogen werden, und sich dann mit den Argumenten der Wiesbadener und Koblenzer Richter dagegen wehren - im Zweifel mithilfe eines Anwalts.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 2 | ID 124157