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  • 01.12.2005 | Praxisentwicklung

    Seriöser Zusatzverkauf: Rechtliche Gestaltung des „Rundum-Sorglos-Paketes“

    Nachdem Sie in Ausgabe 11/2005, S. 11 ff. einen Überblick zur Patientenansprache für den Zusatzverkauf eines „Rundum-Sorglos-Paketes“ bekommen haben, werden in diesem Beitrag die für Sie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen erklärt. Dabei soll es um den Verkauf von Produkten und nicht um den Verkauf einer weiteren Behandlung (ohne ärztliche Verordnung) gehen.  

    Verkauf in der Praxis ist eigentlich verboten

    Als Physiotherapeut sind Sie besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen, da der Schutz der Volksgesundheit ein besonders hohes Gut darstellt. Daher ist in den Zulassungsbedingungen der Krankenkassen vom 17. Januar 2005 in Punkt 2.1.2 (unter www.iww.de, Online-Service, Rubrik „Gesetze, Richtlinien, Entwürfe“) auch geregelt, dass die Praxis von gewerblichen Bereichen getrennt sein muss. Das bedeutet: Sie dürfen in den zugelassenen Praxisräumen nach den Zulassungsbedingungen nichts verkaufen. Das heißt aber nicht, dass Sie grundsätzlich nichts verkaufen dürfen.  

    Verkauf außerhalb der Praxis ist erlaubt

    Wollen Sie ein Zusatzverkaufsgeschäft etablieren, ist es erforderlich, dass dieser Verkauf außerhalb der Praxisräume stattfindet. Die Lösung könnte darin bestehen, dass Sie einen separaten Eingang für den kleinen Verkaufsraum ermöglichen oder ein kleines Ladenlokal neben der Praxis betreiben. Auf diese Wiese steht dem Verkauf von Produkten nichts mehr im Weg. Viele Therapeuten nutzen auch die von der Praxis getrennten Fitnessräume, um dort am Tresen den Verkauf abzuwickeln.  

    Steuerliche Fallstricke beim Verkauf beachten

    Umsatzsteuer: Werden die von Ihnen eingekauften Produkte an die Patienten teuerer weiterverkauft, unterliegen diese Verkäufe grundsätzlich der Umsatzsteuer. Allerdings können Sie sich die Kleinunternehmerregelung zu Nutze machen: Solange Ihre umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen nicht mehr als 17.500 Euro betragen, wird keine Umsatzsteuer vom Finanzamt erhoben.  

     

    Beachten Sie: Für die Zwecke der Umsatzsteuer werden vom Finanzamt die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Physiotherapie und aus dem Verkauf addiert, da Sie im Sinne des Umsatzsteuerrechtes nur ein Unternehmer mit „zwei Unternehmen“ sind.