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  • 01.02.2003 | Neue gesetzliche Regelung ab 1. Juli 2003

    Arbeitgeber muss gekündigten Mitarbeiter auf Meldepflicht beim Arbeitsamt hinweisen

    Ab dem 1. Juli 2003 sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Dies besagt der neue §  37b Sozialgesetzbuch III (enthalten im "Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt"). Erfolgt die Meldung nicht, wird das Arbeitslosengeld gemindert (§  140 SGB III).

    Als Arbeitgeber sind Sie gemäß Â§  2 Abs.  2 S.  2 Nr.  3 SGB III verpflichtet, den Arbeitnehmer über diese Meldepflicht zu informieren. Außerdem müssen Sie ihn darauf hinweisen, dass er aktiv nach einer neuen Beschäftigung suchen muss. Tun Sie dies nicht, kann der Arbeitnehmer gegen Sie einen Schadenersatzanspruch geltend machen, wenn sein Arbeitslosengeld gekürzt wird.

    Formulierungsvorschlag für den Fall einer Kündigung:

    "Zur Vermeidung einer Kürzung Ihrer Arbeitslosengeldansprüche sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Außerdem müssen Sie aktiv nach einer neuen Beschäftigung suchen."

    Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 5 | ID 99259