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  • 03.11.2008 | Mietrecht

    Bei Umsatzrückgang durch Bauarbeiten: Fordern Sie eine Mietminderung

    Als Praxisinhaber haben Sie das Problem vielleicht selbst schon einmal gehabt: Direkt vor der Praxis wird eine Baustelle eingerichtet und in der Folge bleiben die Patienten aus. Um den Umsatzrückgang zumindest ein wenig zu kompensieren, denken Sie darüber nach, nicht mehr die volle Miete für Ihre Praxisräume zu zahlen. Doch häufig enthalten Mietverträge eine Klausel, die die Mietminderung im Falle einer Baustelle untersagt. Gegen eine derartige Klausel haben zwei Therapeuten erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geklagt (Urteil vom 23.4.2008, Az: XII ZR 62/06, Abruf-Nr: 082226). Lesen Sie im Folgenden, wie der BGH zu seiner Entscheidung gekommen ist.  

    Klage von Physiotherapeuten geht bis zum BGH

    Im Jahr 1999 mieteten die Therapeuten Räumlichkeiten zum Betrieb eines physikalischen Therapiezentrums. Ab Juni 2001 begannen auf dem Nachbargrundstück Bauarbeiten – ein Gebäude wurde abgerissen. Die Abriss- und Neubauarbeiten waren mit erheblichem Lärm und mit Erschütterungen für die Praxis verbunden. Daraufhin zahlten die Therapeuten nur eine verminderte Miete. Allerdings war in ihrem Mietvertrag die nachfolgende Klausel enthalten:  

     

    Die unwirksame Klausel im Mietvertrag

    „Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Verkehrsumleitung, Straßensperrungen, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (zum Beispiel Umsatz- und Geschäftsrückgang).“  

     

    Nachdem die vorhergehenden Instanzen dem Vermieter recht gegeben hatten und die Therapeuten zur Zahlung der vollen Miete verurteilt wurden, gab letztendlich der BGH den Therapeuten recht.