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  • 03.11.2008 | Mietrecht

    Bei Schönheitsreparaturen sind starre Fristenregelungen unwirksam

    Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können gewerbliche Mieter nicht zur Renovierung ihrer Räume innerhalb starrer Fristen verpflichtet werden.  

     

    Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine Klausel in einem Mietvertrag für ein Ladenlokal für unwirksam, in der es um die Ausführung der sogenannten Schönheitsreparaturen ging. Die Klausel benachteilige den Mieter unangemessen (Urteil vom 8.10.2008, Az: XII ZR 84/06, Abruf-Nr: 083287).  

     

    Die unwirksame Klausel im Mietvertrag

    „Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen die Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen, Abziehen beziehungsweise Abschleifen der Paketfußböden und danach deren Versiegelung, Reinigung der Teppichböden) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen.“  

     

    Schönheitsreparatur ist grundsätzlich Vermieterpflicht

    Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter das Mietobjekt während der gesamten Vertragslaufzeit in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Das bedeutet auch, dass grundsätzlich der Vermieter verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Es ist aber nach ständiger Rechtsprechung zulässig, dass die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen vertraglich auf den Mieter abgewälzt wird.