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  • 01.12.2007 | Mietrecht

    Aktuelles Urteil stärkt Konkurrenzschutz bei Physiotherapeuten

    von RA, FA Medizinrecht Sören Kleinke / Assessorin Vera Beckschäfer, Kanzlei am Ärztehaus, Osnabrück, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Für die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten Ihrer Praxis ist von großer Bedeutung, ob in der Umgebung die gleichen Leistungen durch Konkurrenten angeboten werden. Für Sie als Praxisinhaber ist es daher wichtig, ob und in welchen Umfang Sie durch Ihren Mietvertrag davor geschützt sind, dass Ihr Vermieter in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Ihrer Praxis Räumlichkeiten an Konkurrenten vermietet („Praxisführung professionell“, Ausgabe 6/2006, Seiten 13 ff.). Mittlerweile hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) durch ein aktuelles Urteil vom 10. August 2007 die Konkurrenzschutzklausel eines Mietvertrages sehr weit ausgelegt (Az: 3 U 133/06, Abruf-Nr: 073560).  

    Sachverhalt

    In dem vom Brandenburgischen OLG entschiedenen Fall hatte ein Physiotherapeut für seine Praxisräume einen Gewerberaummietvertrag mit einer festen Mietlaufzeit über mehrere Jahre vereinbart. Der Vertrag enthielt eine Konkurrenzschutzklausel, wonach der Vermieter verpflichtet war, keine Ansiedlung eines direkten oder indirekten Konkurrenzbetriebes zuzulassen. Dieser Konkurrenzschutz sollte sich auf Leistungen aus § 124 SGB V erstrecken, nämlich auf Heil- und Hilfsmittel sowie auf sogenannte physiotherapeutische und physikalische Leistungen. Während der Vertragslaufzeit vermietete der Vermieter in dem gleichen Gebäude Räume an einen Arzt. Dieser beabsichtigte, dort eine Praxis mit den Schwerpunkten Naturheilverfahren, ostheopatische Verfahren und chinesische Medizin zu gründen. Außerdem verfügte dieser Arzt über eine Ausbildung als staatlich anerkannter Masseur. Das OLG sah in diesem Fall durch die Vermietung der Räume an den Arzt die Konkurrenzschutzklausel als verletzt an.  

    Entscheidungsgründe

    Beachtlich bei dieser Entscheidung ist insbesondere die große Reichweite des zugebilligten Konkurrenzschutzes. Er erfasste in diesem Fall nicht nur den Schutz vor direkter Konkurrenz durch Physiotherapiepraxen, sondern auch vor indirekter Konkurrenz durch Arztpraxen mit einem Leistungsangebot, bei dem es in Teilen zu Überschneidungen mit dem Leistungsspektrum des Physiotherapeuten kam. Das Gericht legte dar, dass es bei der Frage, ob es sich um einen direkten oder indirekten Konkurrenzbetrieb handelt, auf den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck der Räumlichkeiten des bereits ansässigen Mieters ankommt, hier das Betreiben einer Physiotherapiepraxis.  

    Konkurrenzschutz auch vor Ärzten

    Dass der Konkurrenzschutz sich auch auf ärztliche Tätigkeiten bezog, leitete das Gericht insbesondere aus einer weiteren Vertragsklausel ab, die ein besonderes Kündigungsrecht für den Physiotherapeuten festlegte. Dieses Sonderkündigungsrecht sollte greifen, falls einer der bereits in dem Gebäude ansässigen Ärzte sich direkt oder indirekt an einem im Wettbewerb zu dem Physiotherapeuten stehenden Konkurrenzunternehmen beteiligen sollte. Der Arzt wollte sich zwar nicht an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen, jedoch setzte das OLG die Gründung eines Konkurrenzbetriebes mit der Beteiligung daran gleich. Denn Sinn und Zweck der entsprechenden Klausel im Mietvertrag des Physiotherapeuten sei das Verbot eines Konkurrenzbetriebes gewesen – ob in Beteiligung oder als Neugründung, spiele in diesem Fall keine Rolle.  

     

    Auch sah das OLG in der vertraglichen Regelung des Konkurrenzschutzes keine Einschränkung des vertragsimmanenten Konkurrenzverbotes. Dieses verpflichtet den Vermieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 26.01.1955, Az: VI ZR 274/53), im selben Gebäude oder in ihm gehörenden Nachbarobjekten keinen Konkurrenzbetrieb zuzulassen. Vielmehr sah das Gericht in der Konkurrenzschutzklausel, die auch Schutz vor indirekter Konkurrenz gewehrte, eine Ausdehnung des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes.