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  • 01.06.2006 | Praxis-Niederlassung / -Erweiterung / Standortverlagerung

    Konkurrenzschutz bei Physiotherapeuten: So gestalten Sie rechtssichere Mietverträge

    von Rechtsanwalt Sören Kleinke / Rechtsassessor Stephan Januschkewitz, Rechtsanwaltskanzlei Wigge & Kleinke, Osnabrück, www.ra-wigge.de

    Wenn Sie sich erstmals in eigener Praxis niederlassen oder den Standort Ihrer bestehenden Praxis verlagern bzw. zusätzliche Praxisräume anmieten wollen, ist es wichtig, zunächst die Konkurrenzsituation zu bewerten. Entscheidend ist dabei, dass Sie sich vor unliebsamer Konkurrenz im selben Gebäudekomplex schützen. Lesen Sie nachfolgend, welche Schutzmechanismen es gibt und wie Sie Ihre Rechte im Falle einer Konkurrenzsituation durchsetzen können.  

    Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Ihre Niederlassung besitzt auch ohne Konkurrenzschutzklausel den einfachen, so genannten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 26.01.1955, Az: VI ZR 274/53) ist der Vermieter verpflichtet, im selben Gebäude oder in ihm gehörenden Nachbarobjekten keinen Konkurrenzbetrieb zuzulassen (§ 535 BGB). Beachten Sie dabei:  

     

    • Der vom Mieter verfolgte Geschäftszweck („Betrieb einer Praxis für Physiotherapie“) muss im Vertrag klar festgehalten sein.

     

    • Der Schutz besteht nur, wenn dem Mieter tatsächlich Konkurrenz gemacht wird (OLG Celle, Urteil vom 19.01.2000, Az: 2 U 253/99); das heißt: Beide Praxen müssen auch tatsächlich betrieben werden.

     

    • Wenn der Physiotherapeut als neuer Mieter in ein Gebäude einzieht, muss er die ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Konkurrenz hinnehmen (OLG Hamm, Urteil vom 04.06.1997, Az: 33 U 11/97 [Krankengymnast ./. Orthopäde]).