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  • 06.01.2009 | Materialeinkauf

    Therapiematerial und -geräte vom Discounter - Schnäppchen oder Risiko?

    Ebenso wie jeden Arzt oder das Krankenhaus trifft jeden Therapeuten im Rahmen einer Behandlung die Pflicht, eine Verletzung des Körpers und der Gesundheit seiner Patienten zu verhindern. Dieser Grundsatz gilt auch beim Einsatz von Therapiegeräten. Ist es so gesehen ratsam, Geräte bei Aldi oder Lidl zu erwerben, die vielleicht nicht den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) entsprechen? „Praxisführung professionell“ erklärt Ihnen nachfolgend, worauf Sie achten müssen, wenn Sie zum Beispiel ein Trampolin, Hanteln oder Pezzibälle in einem Discount-Markt kaufen wollen.  

    Anforderungen der Zulassungsbedingungen

    Die Zulassungsbedingungen regeln klar, dass sämtliche in der Praxis eingesetzten Geräte den Anforderungen des MPG entsprechen müssen, soweit sie unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Nach § 1 des MPG sind Medizinprodukte definiert als Apparate und Vorrichtungen, die der Erkennung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder der Behandlung von Verletzungen oder Behinderungen dienen. Damit unterfallen die oben genannten Produkte grundsätzlich dem Anwendungsbereich des MPG. Die Regelungen für das Anwenden, Betreiben und die Instandhaltung von Medizinprodukten enthält die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Danach sind durchzuführen: Funktionsprüfung, technische Kontrollen sowie Protokollerstellung über die Kontrolle.  

    Nur geprüfte Gegenstände einsetzen

    Da Medizinprodukte keine Zulassung wie Arzneimittel erhalten, dürfen die Geräte nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung (frz. Conformité Européenne, deutsch Übereinstimmung mit EU-Richtlinien) haben. Daneben gibt es noch ein sogenanntes GS (Geprüfte Sicherheit)-Zeichen, das mit der CE-Kennzeichnung nicht gleichzusetzen ist. Maßgeblich ist allein das CE-Zeichen. Den Erwerb der Geräte sollten Sie daher von dieser Kennzeichnung abhängig machen.  

     

    Wird ein Gegenstand eingesetzt, der keine CE-Kennzeichnung aufweist, sollten Sie ihn nicht für den therapeutischen Einsatz verwenden. Denn kommt es zu einer Verletzung des Patienten und fehlt die entsprechende Kennzeichnung des Gerätes, müssen Sie beweisen, dass Sie kein Verschulden trifft. Für die Haftung beim Erwerb und der Anwendung von Medizinprodukten gelten die allgemeinen Haftungsregelungen. Lesen Sie dazu ausführlich „Praxisführung professionell“, Ausgaben 4/2008 und 11/2007.