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  • 05.05.2008 | Lohnsteuer

    Rückentraining ist kein Arbeitslohn – Nutzen Sie jetzt die Möglichkeiten

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Mit Beschluss vom 4. Juli 2007 hat das oberste Steuergericht Deutschlands – der Bundesfinanzhof (BFH) – das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln bestätigt, wonach ein Rückentraining, dass der Arbeitgeber bezahlt, keinen Arbeitslohn darstellt und damit für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt (Az: VI B 78/06, Abruf-Nr: 073412). Lesen Sie nachfolgend, wie Sie diese Entscheidung für die Sicherung Ihrer Praxiseinnahmen nutzen können.  

    Sachverhalt

    Im vor dem FG Köln verhandelten Fall setzte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung Lohnsteuer in Höhe von über 20.000 Euro gegen den Arbeitgeber fest. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei der Übernahme von Kosten für ein Rückentraining um Arbeitslohn handelte, da kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme der Arbeitnehmer an diesem Programm vorlag. Es sei nicht bewiesen, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten im Unternehmen durch das Rückentraining tatsächlich reduziert worden wären. 

    Entscheidungsgründe

    FG und BFH verneinten den Arbeitslohncharakter der Aufwendungen für das Rückentraining und befanden, dass Vorteile, die ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens liegen, kein Arbeitslohn seien und damit steuerfrei blieben. 

     

    Das Rückentraining sei besonders dazu geeignet, den mit einer Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz verbundenen körperlichen Beschwerden heilend wie vorbeugend entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verhindern.