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  • 30.06.2008 | Leserforum

    Einbringung der Praxis in eine Gemeinschaftspraxis

    Frage: Ich führe seit 1988 eine Praxis für Physiotherapie und denke nun, mit fast 56 Jahren, so langsam an den Ruhestand. Ich habe eine junge Kollegin gefunden, die bereit ist, mit mir eine Gemeinschaftspraxis zu gründen. Ich möchte ihr zum 1. Januar 2009 die Hälfte der Praxis verkaufen und in ca. drei bis fünf Jahren den Rest. Worauf muss ich achten? In diesem Zusammenhang hat mir mein Steuerberater mitgeteilt, dass ich zum 31. Dezember 2008 eine Einbringungsbilanz erstellen müsste und dann auch die Rezepte und Behandlungen zu versteuern wären, die zwar erbracht sind, für die ich aber weder vom Abrechnungsunternehmen noch von den Patienten das Geld erhalten habe. Kann ich die Versteuerung in 2008 irgendwie vermeiden?  

    Gründung einer Gemeinschaftspraxis

    Antwort: Zunächst ist es zu begrüßen, dass Sie rechtzeitig an Ihren Ruhestand denken und schon jetzt den Fortgang der Praxis planen. Wenn die Kollegin bereit ist, mit Ihnen eine Gemeinschaftspraxis (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kurz: GbR) zu gründen, dann bedeutet das, dass Sie einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag mit der Kollegin schließen sollten (lesen Sie ausführlich zum Thema „Gründung einer Gemeinschaftspraxis“ die Ausgaben 2 bis 4/2005 von „Praxisführung professionell“). In diesem Gesellschaftsvertrag sollten Regelungen enthalten sein über:  

     

    Checkliste zum Gemeinschaftspraxisvertrag

    • Beginn / Errichtung / Zweck der Gemeinschaftspraxis
    • Bezeichnung der Gemeinschaftspraxis / Praxissitz
    • Beteiligungen / Vertragseintritte / Einlagen
    • Praxiszeiten / Personalangelegenheiten / Patientenkartei
    • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse
    • Einnahmen / Ausgaben / Gewinnverteilung / Verlustbeteiligung
    • Jahresabschluss / Entnahmen / Rücklagen
    • Haftung / Berufshaftpflichtversicherung
    • Urlaub / Krankheit / Berufsunfähigkeit / Todesfall
    • Vertragsdauer, ggf. Kennenlernphase / Kündigung / Auflösung
    • Ausscheiden und Auseinandersetzung
    • Fortführung und Aufnahme weiterer Gesellschafter
    • Wettbewerbsverbot / Konkurrenzschutzklausel

    Die Besonderheit besteht in Ihrem Fall nun darin, dass Sie sich – anders als im Fall des Zusammenschlusses von Physiotherapeuten, die bisher beide keine Praxis geführt haben – Klarheit darüber verschaffen müssen, welchen Wert Ihre Praxis hat. Denn Sie bringen Ihre Praxis mit in die GbR ein, die Kollegin hingegen nichts. Um mit gleichen Anteilen an der GbR beteiligt zu sein, muss die Kollegin eine Ausgleichszahlung leisten – entweder direkt an Sie oder an die Gesellschaft. Nur so kann die Kollegin eine entsprechende Finanzierung und ihre finanziellen Belastungen planen. Wie Sie den Wert Ihrer Praxis ermitteln können, lesen Sie in den Ausgaben 9 bis 11/2006 von „Praxisführung professionell”.  

     

    Da es sich juristisch betrachtet um einen Wechsel des Rechtsträgers handelt, müssen Sie auch prüfen, ob Ihre Praxis den zurzeit geltenden Zulassungsbedingungen entspricht. Die aktuellen Zulassungsbedingungen finden Sie im Online-Service „myIWW“ in der Rubrik „Gesetze, Richtlinien und Entwürfe“.