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  • 29.01.2008 | Kooperationen

    BGH: Probezeit für neue Gemeinschaftspraxispartner von bis zu drei Jahren ist zulässig

    Gemeinschaftspraxisverträge können für neue Partner eine Probezeit von maximal drei Jahren vorsehen, in der sie ohne besonderen Grund aus der Praxis hinausgekündigt werden können. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 7. Mai 2007 (Az: II ZR 281/05, Abruf-Nr: 072151) klargestellt. Dieses Urteil bringt mehr Rechtssicherheit für vertragliche Gestaltungen, denn in einem früheren Urteil vom 8. März 2004 (Az: II ZR 165/02, Abruf-Nr: 041144) hatte der BGH lediglich festgestellt, „dass eine Prüfungsfrist von zehn Jahren bei weitem zu lang ist“.  

     

    Praxistipp: In Gemeinschaftspraxisverträgen mit neuen Partnern sollte das aktuelle BGH-Urteil beachtet und eine Probezeit von maximal drei Jahren vereinbart werden. Allerdings bezog sich das Urteil auf das im Jahr 2000 geltende Zulassungsrecht und es erscheint durchaus möglich, dass der BGH seine Rechtsprechung erneut anpasst und nur noch eine kürzere Probezeit als drei Jahre für rechtens erachtet. Wer aber vertraglich zwei Jahre festlegt, sollte auf der sicheren Seite sein. Geben Sie im Vertrag aber auf jeden Fall auch einen Grund für die Befristung an. Lesen Sie zum Thema Vertragsgestaltung bei Gründung einer Gemeinschaftspraxis auch die Ausgaben 2 und 3/2005 von „Praxisführung professionell“.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 1 | ID 117248