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  • 09.03.2009 | Kooperationen

    Kritische Punkte bei der Vertragsgestaltung einer Gemeinschaftspraxis

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht R. J. Gläser, Sozietät Hammer & Partner, Bremen

    Ungeachtet anderer neuer Versorgungsformen und kooperativer Berufsausübungsmöglichkeiten ist die Vertragsgestaltung bei Gemeinschaftspraxen nach wie vor ein Dauerthema („Praxisführung professionell“ hat dazu bereits in Ausgabe 7/2008 berichtet). Der wichtigste Grund dafür ist, dass sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld für die gemeinschaftliche Berufsausübung ständig ändert. Es kann daher auch nicht oft genug betont werden, dass „Altverträge“ zumindest alle paar Jahre wieder hinsichtlich ihrer Praktikabilität überprüft werden sollten. Einige Regelungen können zwischenzeitlich unzulässig geworden sein. Besonderes Augenmerk sollte dabei in Gemeinschaftspraxisverträgen auf Vereinbarungen zur Probezeit, zu den Folgen einer Kündigung und auf Wettbewerbsabreden gerichtet werden.  

    Abgrenzung zur Praxisgemeinschaft

    Die folgenden Ausführungen betreffen streng genommen lediglich solche Gemeinschaftspraxen, in denen zwei oder mehrere Physiotherapeuten ein sogenanntes „Einnahmenpooling“ betreiben und nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel am gemeinschaftlichen Gewinn beteiligt sind. Davon zu unterscheiden sind sogenannte Praxisgemeinschaften, in denen verschiedene Physiotherapeuten zwar in gemeinschaftlich genutzten Räumen praktizieren und sich bestimmte Inventar- und Personalkosten teilen, darüber hinaus jedoch nicht als Berufsausübungsgemeinschaft, sondern individuell mit den Kassen oder den Privatpatienten abrechnen. Hier findet typischerweise kein „Einnahmenpooling“ statt und dementsprechend auch keine individuell geregelte Gewinnverteilung, sondern eine nach Kopfteilen oder prozentualen Umsatzanteilen orientierte Kostenbeteiligung.  

    Vereinbarung einer „Probezeit“ mit dem neuen Partner

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es zulässig, mit einem neu in die Praxis eintretenden Vertragspartner eine „Probezeit“ für die Erprobung der Zusammenarbeit zu vereinbaren. Danach steht dem bzw. den am Praxisort schon etablierten Vertragspartner(n) das Recht zu, den neuen Partner während einer Erprobungsphase von maximal drei Jahren aus der Gesellschaft herauszukündigen (lesen Sie dazu auch Ausgabe 2/2008 von „Praxisführung professionell“). Derartige vertragliche Regelungen tragen dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Zusammenarbeit zwischen Therapeuten höchstpersönlicher Natur ist und es nach der Aufnahme eines Gesellschafters zu persönlichen Differenzen kommen kann, die eine Kündigung erforderlich erscheinen lassen.  

     

    Würde keine entsprechende Vereinbarung für die Probezeit getroffen, würde in der Regel der Vertragspartner aus der Gesellschaft ausscheiden, der kündigt. Für den am Praxisstandort etablierten Therapeuten ist solch eine Regelung nicht zumutbar. Daher sieht die Rechtsprechung es als gerechtfertigt an, dass in diesen Fällen innerhalb der Probezeit der neue Partner weichen muss. Dies muss allerdings vertraglich eindeutig geregelt sein und die Probezeit darf sich über nicht mehr als drei Jahre erstrecken. „Platzhirsch“-Klauseln, die eine unbefristete Herauskündigung des jüngeren Vertragspartners ohne wichtigen Grund vorsehen, sind unwirksam.  

    Kündigungsfristen

    Die gesetzlichen Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts lassen grundsätzlich eine jederzeitige Kündigung ohne Einhaltung von Fristen zu. Da dies für eine Gemeinschaftspraxis fatale Konsequenzen hätte, werden üblicherweise längere Kündigungsfristen vereinbart. Diese sollten nicht unter mindestens zwei oder (besser) drei Quartalen liegen, wobei die Kündigungsfrist dann sechs bis neun Monate bis zum Quartalsende beträgt.