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  • 01.04.2006 | Kfz-Kosten in der physiotherapeutischen Praxis – Teil 3

    Das Fahrtenbuch: Ein Schlupfloch für Ihre optimale Steuergestaltung

    Wenn Sie Ihren Praxis-Pkw zu mehr als 50 Prozent beruflich nutzen, wird der Privatanteil in der Regel pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert (siehe Ausgabe 3/2006, S.4 ff.). Der Gesetzgeber hat nur ein Schlupfloch gelassen: das Fahrtenbuch. Im Einzelfall kann die Fahrtenbuch-Methode zu beträchtlichen Steuervorteilen führen.  

     

    Beispiel

    Physiotherapeut Andreas Clodwig nutzt seinen Praxis-Pkw nur gelegentlich für Privatfahrten. Da in der Familie noch ein zweites privates Kfz zur Verfügung steht, machen die Privatfahrten mit dem Praxis-Pkw nur 20 Prozent der Gesamtnutzung aus. Deshalb erwägt Clodwig, sich für die Fahrtenbuch-Methode zu entscheiden. Die Anschaffungskosten für den Praxis-Pkw lagen bei 21.000 Euro (Listenpreis 23.000 Euro). Die laufenden Unterhaltskosten machen jährlich 4.200 Euro aus (ohne Abschreibung). Fährt Clodwig den Wagen sieben Jahre lang, ergeben sich folgende Berechnungen:  

     

     

    Ein-Prozent-  

    Regelung  

    Fahrtenbuch-  

    Methode  

    12 Monate x 1 Prozent von 23.000 Euro  

    2.760 Euro  

     

     

    für 7 Jahre  

    19.320 Euro  

     

     

    Abschreibungen 1/6 von 21.000 Euro  

     

    3.500 Euro  

     

    Laufende Unterhaltskosten  

     

    4.200 Euro  

     

    zusammen  

     

    7.700 Euro  

     

    Privatanteil 20 Prozent  

     

     

    1.540 Euro  

    für 6 Jahre  

     

     

    9.240 Euro  

    im 7. Jahr 20 Prozent von 4.200 Euro  

     

     

    840 Euro  

    zusammen für 7 Jahre  

     

     

    10.080 Euro  

    Ergebnis: Bei einer siebenjährigen Pkw-Nutzung müsste Clodwig bei der Ein-Prozent-Regelung insgesamt einen 9.240 Euro (19.320 abzüglich 10.080) höheren Privatanteil versteuern.  

    An das Fahrtenbuch sind strenge Anforderungen geknüpft

    Wer die Ein-Prozent-Regelung vermeiden will, muss also ein ordnungsmäßig geführtes Fahrtenbuch vorlegen können. Andere Aufzeichnungen werden nicht anerkannt. Die Finanzverwaltung fordert zusätzlich, dass das Fahrtenbuch leicht nachgeprüft werden kann. In einem Urteil vom 9. November 2005 (Az: VI R 27/05) stellt der Bundesfinanzhof (BFH) strenge Voraussetzungen an die Führung eines Fahrtenbuches.  

     

    Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Fahrtenbuch-Regelung folgert der BFH, dass  

    • das Fahrtenbuch über sämtliche Fahrten Rechenschaft ablegen muss. Die Aufzeichnungen sind in einer geschlossenen Form festzuhalten. Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen sind auszuschließen oder zumindest deutlich erkennbar zu machen. Lose Zettel können das Fahrtenbuch nicht ersetzen.
    • das Fahrtenbuch nicht nur fortlaufend, sondern auch zeitnah zu führen ist. Nur so sei eine unzutreffende Zuordnung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil auszuschließen.
    • es sich bei der Dokumentation nicht um eine unangemessene Belastung handelt.