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  • 01.08.2003 | Gewinnermittlung

    Ab 2004 werden die Formvorschriften verschärft: Stellen Sie Ihre Buchführung um!

    Physiotherapeuten konnten ihren Gewinn bisher formlos ermitteln. Dem Fiskus genügte eine Gegenüberstellung der Praxiseinnahmen und -ausgaben. Eine detailliertere Gliederung war nicht nötig. Lediglich bei Ausgaben wie Bewirtungskosten, Geschenken etc. mussten bestimmte Formalien beachtet werden. Auf der Grundlage des Kleinunternehmerfördergesetzes gibt es für das Veranlagungsjahr 2004 neue Vorgaben. "Praxisführung professionell" zeigt auf, wie Sie Ihre Datenerfassung jetzt umstellen sollten.

    Mit einem neuen amtlichen Vordruck, den Sie der Steuererklärung für das Jahr 2004 beifügen müssen, wird künftig die ordnungsgemäße Gewinnermittlung entsprechend §  60 Abs.  4 i.V.m. §  84 Abs.  3c Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geregelt. Damit wird die Einnahme-Überschuss-Rechnung nach §  4 Abs.  3 EStG entsprechend der neuen Form für Sie verbindlich.

    Der Gesetzgeber will mit dieser Standardisierung dem Fiskus die Kontrolle der Steuererklärung erleichtern. So können die Finanzämter anhand des Formblattes die von Ihnen angegebenen Daten über Jahre hinweg vergleichen. Ausreißer und Auffälligkeiten können dann intensivere Prüfungen zur Folge haben. Gleichzeitig können Ihre Daten aber auch mit denen anderer Physiotherapeuten verglichen werden. Weichen Ihre Daten erheblich ab, könnte sich alsbald ein Betriebsprüfer bei Ihnen anmelden.

    Drucken Sie sich das Formular am besten gleich aus: "Online-Service" - Rubrik "Arbeitshilfen" . Auf diese Weise können Sie die Vorgaben direkt nachvollziehen. Tipp: Richten Sie noch in diesem Jahr in Ihrer Buchführungs-EDV entsprechende Konten für die einzelnen Positionen (Betriebseinnahmen/-ausgaben) ein!

    1. Allgemeine Angaben

    Sind Sie Kleinunternehmer? Beachten Sie, dass Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze (Verkauf, Fitnessgerätetraining etc.) dann im laufenden Jahr 50.000 Euro und im Vorjahr 17.500 Euro nicht übersteigen dürfen. Liegen die Umsätze darüber, ist volle Umsatzsteuerpflicht gegeben.

    2. Betriebseinnahmen
  • Zeile 10: Dort werden alle umsatzsteuerfreien Betriebseinnahmen aus der Praxistätigkeit (Kassenpatienten, Zuzahlungen und Privatpatienten) in einer Summe eingetragen.