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  • 04.12.2008 | Gewerbliche Tätigkeit

    Ernährungsberatung durch Physiotherapeuten: Chancen und Risiken

    Die Einkünfte von Physiotherapeuten sinken zunehmend. Vor diesem Hintergrund ist der Wunsch vieler Therapeuten nur allzu verständlich, sich neue Einnahmequellen zu erschließen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt und neben der Beratung zugleich Produkte verkauft, weder berufs- noch wettbewerbswidrig handelt, wenn er diese Tätigkeit von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält (Urteil vom 29.5.2008, Az: I ZR 75/05, Abruf-Nr: 082423). Lässt sich diese Entscheidung auch von Physiotherapeuten nutzen? „Praxisführung professionell“ erläutert Ihnen die rechtliche Lage.  

    Angebotserweiterung unter bestimmten Umständen möglich

    Die Entscheidung des BGH ist ein Beleg dafür, dass die Erweiterung der Angebotspalette um weitere Gesundheitsprodukte und Dienstleistungen zunehmend legalisiert wird. Gleichwohl darf die Entscheidung nicht als Freibrief für den unbegrenzten Verkauf von Produkten – wie zum Beispiel Nahrungsergänzungsmitteln – in einer Physiotherapie-Praxis verstanden werden. Die Richter des BGH weisen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass eine gewerbliche Tätigkeit von der freiberuflichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt sein muss.  

     

    Auch in den „Zulassungsbedingungen für Leistungserbringer von Heilmitteln“ ist in Abschnitt III Ziffer 2.1.2 festgelegt, dass die Praxis in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein muss. Wollen Sie also zulässigerweise Ernährungsberatung anbieten, sollten Sie dies möglichst in solchen Räumen tun, die von der Zulassung nicht umfasst sind. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass die Krankenkasse bei der Abrechnung von erbrachten physiotherapeutischen Behandlungen Ihr Honorar kürzt oder schlimmstenfalls die Zahlung verweigert, da die Leistungen nicht zulassungskonform abgegeben wurden – also in Räumen, die nicht vom gewerblichen Bereich getrennt sind. Vermeiden Sie also unbedingt die Vermischung der beiden Tätigkeiten.  

     

    Praxistipp: Wenn Sie ganz sichergehen wollen, können Sie vor Beginn der Ernährungsberatung schriftlich bei der Krankenkasse nachfragen, wie hinsichtlich der Abrechnung verfahren werden würde. Gegebenenfalls können Sie der Krankenkasse auch ein besonderes Programm mit „Bewegung und Ernährung“ anbieten.  

    Bewerbung der Ernährungsberatung