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  • 01.01.2003 | Gesetzesnovellierung zur Niederlassungsfreiheit

    Die "berufspraktische Erfahrungszeit" ist abgeschafft: Profitieren auch Sie davon!

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Die berufspraktische Erfahrungszeit von zwei Jahren - eine bisher wichtige Niederlassungsvoraussetzung - ist mit Wirkung zum 1. Mai dieses Jahres abgeschafft worden. Damit ist es nun jedem staatlich anerkannten Physiotherapeuten möglich, sich gleich nach dem Abschluss der physiotherapeutischen Ausbildung in einer eigenen Praxis niederzulassen. Nachfolgend wird aufgezeigt, wie auch Sie in Ihrer bestehenden Praxis von der Neuregelung profitieren können.

    Zunächst ein Blick auf die Grundsätzlichkeiten: Die Zulassung ist die wichtigste Voraussetzung, um mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Die Krankenkassen genehmigen die Niederlassung nur dann, wenn der Physiotherapeut die im Sozialgesetzbuch V Abschnitt  5 geregelten Richtlinien erfüllt.

    Um den Gesetzestext zusätzlich mit Leben zu erfüllen, hat der Gesetzgeber den Spitzenverbänden der Krankenkassen in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden zur Aufgabe gemacht, gemeinsame Empfehlungen zu schaffen, um eine einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu sichern.

    Das wurde von Niederlassungswilligen bisher gefordert:
  • Ausbildung und Berufsabschluss,
  • Nachweis einer berufspraktischen Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren innerhalb von zehn Jahren vor der Beantragung der Zulassung, die in unselbstständiger Tätigkeit und in geeigneten Einrichtungen abgeleistet werden muss,
  • Nachweis einer Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet,