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  • 05.06.2009 | Einzelverträge

    ADHS: Erster Selektivvertrag mit Beteiligungsmöglichkeit für Physios

    Nach dem Willen des Gesetzgebers können die Krankenkassen zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung Einzelverträge mit bestimmten Leistungserbringern abschließen (§ 73b Sozialgesetzbuch V). Diese sogenannten Selektivverträge können - im Gegensatz zu Kollektivverträgen - zum Beispiel Versorgungsverträge zwischen einer Krankenkasse und Kassenärztlichen Vereinigungen sein. Im Fall der Aufmerksamkeits-Defizit-(Hyperaktivitäts-)Störung (ADHS) wurde nun zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und den dortigen Betriebskrankenkassen ein entsprechender Sondervertrag geschlossen, der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist.  

    Qualitätsgesicherte Versorgung von Kindern mit ADHS

    Rund 500.000 Kinder und Jugendliche leiden in Deutschland an ADHS. Ziel des Vertrages ist es, dass die Betreuung von ADHS betroffenen Kindern und Jugendlichen sowie ihren Familien ohne Umwege zielgerichtet koordiniert und qualitätsgesichert diagnostiziert und therapiert werden kann. Dafür werden ADHS-Teams gebildet, in denen die beteiligten Ärzte und Psychotherapeuten mit weiteren Leistungserbringern interdisziplinär und fachübergreifend zusammenarbeiten, um die Patienten nach den neuesten wissenschaftlichen Leitlinien zu versorgen.  

     

    Vorgesehen ist eine besondere Vergütung für physiotherapeutische Leistungen. Je vollendeter 15 Minuten werden 15 Euro pro Patient in der Einzeltherapie bzw. 7,50 Euro für die Gruppentherapie gezahlt. Die Vergütung erfolgt für folgende Leistungen:  

     

    • Durchführung von AD(H)S-spezifischen Übungsverfahren in Einzelbehandlung und/oder als Gruppenbehandlung,
    • Beratung von Bezugspersonen über den Umgang mit der Erkrankung in Zusammenhang mit Aufzeigen von therapieunterstützenden Maßnahmen im Alltag,
    • Umfeldbeobachtung, Beratung im Umgang mit der Erkrankung einschließlich Schul- und/oder Hausbesuch.

    Fazit

    Auch wenn der Vertrag bisher nur in einem Bundesland gilt, zeigt er doch, dass Selektivverträge Zukunft haben. Zudem wird aufgrund der Vergütungsregelung deutlich, dass im Prinzip ein Stundensatz von 60 Euro für die spezialisierte Leistung des Physiotherapeuten als angemessen angesehen wird.