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  • 04.03.2010 | Betriebsausgaben

    „Gemischt veranlasste“ Reisekosten sind zukünftig aufteilbar

    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (Az: GrS 1/06, Abruf-Nr: 100184) seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt - beruflich und privat - veranlasster Aufwendungen geändert und Aufwendungen für derartige Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.  

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Kläger, der im Bereich der Informationstechnologie beschäftigt und anschließend als „EDV-Controller“ tätig war, im Jahr 1994 wie alljährlich eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. Im Jahr zuvor hatte er dort einen Vortrag gehalten. Er flog am Freitag, dem 11. November 1994, nach Las Vegas. Die Messe begann am darauffolgenden Montag und endete am Donnerstag. Montag bis Mittwoch fanden in der Zeit von 10:30 bis 17:00 Uhr Fachveranstaltungen und -diskussionen statt. Am Donnerstag dauerten die Fachveranstaltungen von 9:00 bis 14:30 Uhr. Am darauffolgenden Samstag flog der Kläger nach Hause und traf dort am Sonntag ein.  

     

    Finanzamt und Finanzgericht (FG) Köln waren der Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur die Kongressgebühren, die Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Das FG Köln erkannte im Urteil vom 21. Juni 2001 (Az: 10 K 6288/96) zudem auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten an. Dagegen wandte sich das Finanzamt mit der Revision und machte geltend, die Aufteilung der Flugkosten weiche von der ständigen Rechtsprechung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des BFH ab.  

    Entscheidungsgründe

    Der für diese Revision zuständige VI. Senat des BFH rief den Großen Senat des BFH mit dem Ziel an, das angefochtene Urteil des FG Köln hinsichtlich der Aufteilung der Flugkosten zu bestätigen. Der Große Senat ist dieser Auffassung gefolgt. Die Begründung: