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  • 02.02.2010 | Berufsrecht

    Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten: Bundesländer regeln Antragsverfahren

    von RA, FA Medizinrecht Dr. Ernst Boxberg, München

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat Physiotherapeuten die Möglichkeit zuerkannt, nach erfolgreich abgelegter Prüfung eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie zu erwerben (Urteil vom 26.8.2009, Az: 3 C 19.08, Abruf-Nr: 093812; Details dazu in Ausgabe 12/2009 von „Praxisführung professionell“). Die zur Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis nötigen Verfahren kommen in den Bundesländern allerdings unterschiedlich schnell in Gang. Die Details zum Antragsverfahren sowie die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Erwerb der sektoralen Heilpraktikererlaubnis lesen Sie im folgenden Beitrag.  

    Antrag auf sektorale Heilpraktikererlaubnis

    In allen Bundesländern kann der Antrag auf Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis ab sofort gestellt werden. Zuständig ist das Gesundheitsamt des Kreises oder der Stadt. Zu den notwendigen Antragsunterlagen (siehe Kasten) sollten - dem Vorschlag des Landkreises Märkisch-Oberland (Brandenburg) folgend - alle Zertifikate und Zeugnisse über zusätzliche Ausbildungen sowie Fort- und Weiterbildungen in beglaubigter Ablichtung beigefügt werden. Die Behörden haben natürlich zum Teil ihre Anweisungen, die aus dem Urteil des BVerwG herzuleitenden Aufgaben umzusetzen. Dennoch besteht auch für sie die Pflicht zur Eile, denn der Antragsteller hat nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung das Recht der Untätigkeitsklage.  

     

    Unterlagen zur Vorlage beim Gesundheitsamt

    • Antrag, den Physiotherapeuten für den Bereich der sektoralen Heilpraktikertätigkeit im Rahmen der Heilpraktikerüberprüfung zu prüfen,
    • eine Erklärung darüber, dass bei keiner anderen Behörde ein Antrag nach dem Heilpraktikergesetz gestellt ist, über den noch nicht entschieden wurde, bzw. eine Angabe darüber, ob und bei welcher Behörde zuvor ein Antrag gestellt wurde,
    • eine Erklärung darüber, dass beabsichtigt ist, den Beruf des Heilpraktikers im entsprechenden Landkreis auszuüben,
    • eine beglaubigte Fotokopie des Schulabschlusszeugnisses,
    • ein amtliches Führungszeugnis,
    • ein ärztliches Zeugnis zu der Aussage, dass nicht infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,
    • eine Erklärung darüber, dass kein gerichtliches oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
    • eine beglaubigte Fotokopie des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde zum Nachweis über die Staatsbürgerschaft,
    • einen kurzgefassten Lebenslauf.

    Zusätzliche Anforderungen in einzelnen Bundesländern

    Bis jetzt hat sich nach Kenntnis des Verfassers kein Bundesland dagegen ausgesprochen, die sektorale Heilpraktikerüberprüfung im Bereich der Physiotherapie abzunehmen. Genauere Kenntnisse liegen derzeit über folgende Regionen vor:  

     

    • In Bayern finden die Prüfungen ab März 2010 statt, höchstwahrscheinlich erstmals ab 17. März 2010. Die Behörden haben um Eingabe der Anträge bis zum 31. Januar 2010 gebeten. Die angegebenen Daten wurden von einer Behörde genannt, könnten aber landesweit Anerkennung finden.

     

    • Für Nordrhein-Westfalen wurde zwar noch kein Prüfungstermin genannt, aber darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Aktenlagenprüfung handelt. Das heißt: Allein durch Vorlage von Prüfungszeugnissen, Fort- und Weiterbildungsnachweisen etc. wird die Erlaubnis nicht erteilt. Es wird in jedem Fall mündlich geprüft.