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  • 01.02.2006 | Banken / Steuern

    Freistellungsauftrag auch online erlaubt

    Wer einen Freistellungsauftrag einreichen bzw. ändern möchte, konnte dies bisher nur schriftlich tun. Denn jeder Freistellungsauftrag muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erteilt werden, auf dem auch die Unterschrift des Kunden vorgesehen ist. Dieser Freistellungsauftrag konnte zwar immerhin per Fax erteilt werden. Trotzdem war dieses Prozedere gerade für Kunden von Online-Banken ein Ärgernis. Dies kann sich nun ändern, da die Erteilung oder Änderung eines Freistellungsauftrags nun online möglich ist (BMF, Schreiben vom 13.12.2005, Az: IV C 1 - S 2404 - 31/05).  

     

    Wollen die Kreditinstitute von der Online-Abwicklung Gebrauch machen, müssen sie gewährleisten, dass die Unterschrift ihrer Kunden durch eine elektronische Authentifizierung zum Beispiel in Form des banküblichen gesicherten PIN-/TAN-Verfahren erfolgt. Hierzu wird zur Identifikation des Kunden seine PIN verwendet und die Unterschrift durch eine TAN ersetzt.  

     

    Hinweis: Liegt ein Freistellungsauftrag vor, zahlen Banken auch im Jahr 2006 Zinsen an Alleinstehende in Höhe von 1.370 Euro und an zusammenveranlagte Ehegatten in Höhe von 2.740 Euro steuerfrei aus. Ab dem 1. Januar 2007 soll der Sparerfreibetrag nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung allerdings weiter gesenkt werden. Im Gespräch ist die Senkung des Sparerfreibetrags auf 750 Euro für Alleinstehende und auf 1.500 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten.