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  • 04.03.2010 | Auswandern

    Goodbye, Deutschland! Arbeiten im europäischen Ausland

    von Julia Bange, Medienbüro Medizin, Hamburg

    Den Bürgern der Europäischen Union (EU) steht es grundsätzlich offen, in jedem EU-Land zu leben und zu arbeiten. Die Berufsqualifizierung eines Umsiedlers muss in dem neuen Land anerkannt werden - „Praxisführung professionell“ erläutert die Details.  

    EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen

    In der Richtlinie 2005/36/EG hat das Europäische Parlament die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im EU-Inland festgelegt. EU-Bürger sollen demnach auch im Ausland die Möglichkeit haben, ihren Beruf auszuüben. Die EU unterstützt damit das gegenseitige Anerkennen der Berufsbezeichnungen zwischen den Staaten. So hat ein Therapeut aus Deutschland die Möglichkeit, in jedem anderen EU-Land und in den EFTA (European Free Trade Association)-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz), seinen Beruf auszuüben.  

    Grundsätzlich sollen die Mitgliedstaaten die Berufsqualifikationen weitgehend unbürokratisch anerkennen. Es steht jedoch jedem Land frei, individuelle Regeln der Anerkennung zu treffen und im Einzelfall die Eignung eines Umsiedlers zu prüfen. Aus diesem Grund gelten für die verschiedenen Staaten teilweise recht unterschiedliche Vorraussetzungen zur Anerkennung des therapeutischen Berufs und der Möglichkeit, ihn im Gastland uneingeschränkt ausüben zu können. Der Antrag zur Anerkennung muss in der Regel an das Gesundheitsministerium des betreffenden Landes oder an eine entsprechende Organisation gerichtet werden.  

    Qualifikationsprüfung im Einzelfall

    In allen Fällen müssen dem Antrag auf Berufszulassung eine Reihe von Dokumenten beigefügt werden. Dazu gehören neben Nachweisen über die Staatsangehörigkeit und einem ausführlichen Lebenslauf auch detaillierte Zeugnisse über die theoretische und praktische fachliche Qualifikation sowie Dokumente, die bereits vorhandene Arbeitserfahrung und die Berufszulassung im Heimatland belegen. Die Nachweise müssen in der Regel von behördlicher Stelle beglaubigt werden.  

     

    Bereits beim Fertigstellen des Antrags zeigt sich, dass die Anforderungen der Staaten an die Bewerber sehr unterschiedlich ausfallen. Während in Island beispielsweise relativ wenige Dokumente zum Antrag erforderlich sind, gestalten sich die Zulassungskriterien in Großbritannien schon wesentlich komplexer. Hier werden (neben den oben angeführten Unterlagen) auch Empfehlungsschreiben von ehemaligen Vorgesetzten und ein von behördlicher Stelle zertifiziertes Gesundheitszeugnis verlangt. Darüber hinaus sollte jeder Bewerber eine Charakterreferenz (eine Art Führungszeugnis) beifügen, in dem ein bedeutendes Mitglied der Gemeinschaft, zum Beispiel ein bekannter Arzt, ein Richter oder Geistlicher, bestätigt, dass der Antragsteller über einen guten Charakter verfügt.  

    Anforderungen variieren