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  • 10.01.2008 | Arbeitsrecht

    Freizeitausgleich für Überstunden auch bei Arbeitsunfähigkeit?

    Ein Ausgleich von Überstunden durch Freistellung von der Arbeit ist auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 21.8.1991, Az: 5 AZR 91/91). Jedoch hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jetzt klargestellt, dass dies nur gilt, wenn die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekannt gegeben waren (Urteil vom 6.6.2006, Az: 16 [18] Sa 167/06, Abruf-Nr: 063113). Wenn der Arbeitgeber bei Erstellung des Dienstplans bereits wusste oder infolge der bisherigen Erkrankung des Arbeitnehmers damit rechnen musste, dass dieser weiterhin arbeitsunfähig sein werde, ist ein Freizeitausgleich nicht möglich. Der Freizeitausgleich muss dann nachgeholt werden. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kommt auch eine finanzielle Abgeltung in Betracht.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 7 | ID 116866