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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    11 rechtliche Irrtümer und Mythen zum Karneval

    von RAin Heike Mareck, Dortmund, kanzlei-mareck.de

    | Was ist eigentlich arbeitsrechtlich an Karneval erlaubt und nicht? Dieser Beitrag räumt mit den größten arbeitsrechtlichen Irrtümern und Mythen rund um den Karneval auf und gibt Tipps für den Arbeitgeber. |

    1. Arbeitgeber muss in Karnevalshochburgen dem Arbeitnehmer freigeben

    Einen „allgemeinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung“ gibt es nicht, auch nicht in den Karnevalshochburgen. Rosenmontag und/oder Faschingsdienstag sind auch dann keine Feiertage, wenn sie regional immer gefeiert werden. Daher entscheidet der Arbeitgeber, ob er den Rosenmontag als normalen Arbeitstag oder als zusätzlichen bezahlten „Feiertag“ behandelt. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht (so Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.04.2013, Az. 7 TaBV 77/12, Abruf-Nr. 171039). Ein erzwingbarer Anspruch auf Arbeitsbefreiung ist nur durch Vereinbarung möglich, z. B. im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung. So entschied das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 07.10.2009, Az. 2 Ca 6269/09) für den Rosenmontag, dass für diesen Tag ebenso wie für Weiberfastnacht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung besteht (für Karnevalsdienstag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.07.2007, Az. 17 P 05.3061).

    2. An Karneval können Arbeitnehmer sich selbst beurlauben

    Auch wenn am Rosenmontag der Urlaub nicht genehmigt wird, sollte der Arbeitnehmer sich nicht selbst beurlauben oder versuchen, diesen mit der Drohung zu erzwingen, er werde sonst an diesem Tag krank werden. Bei Androhung von Krankheit im Falle der Nichtgewährung von Urlaub droht nämlich eine fristlose Kündigung (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 12.03.2009, Az. 2 AZR 251/07, Abruf-Nr. 093717).