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  • 29.01.2008 | Arbeitsrecht

    Der Arbeitsvertrag muss den wahren Grund für eine Befristung enthalten

    von RA Dr. Tobias Eickmann und Rechtsreferendarin Barbara Lungstras, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Mit Urteil vom 26. April 2007 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mainz die Befristung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, weil in dem Arbeitsvertrag ein unzutreffender Grund für die Befristung angegeben war (Az: 2 Sa 793/06, Abruf-Nr: 073885).  

    Sachverhalt

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte Arbeitgeber A mit V einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Als notwendiger Befristungsgrund wurde die „Elternzeit der E“ genannt, obwohl die Tätigkeit der V in keinem Zusammenhang mit der zuvor von E erbrachten Arbeit stand. Im Prozess behauptete A, dass nur versehentlich eine Vertretung für E im Arbeitsvertrag angegeben worden sei. Tatsächlich habe eine Vertretung für den ebenfalls abwesenden U stattgefunden.  

    Entscheidungsgründe

    Das LAG hielt die Befristung für unwirksam, da kein Zusammenhang zwischen dem Ausfall der E und der Einstellung der V bestanden habe. Wenn als Grund für die Befristung die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers genannt werde, müsse die Einstellung auch tatsächlich auf dessen Abwesenheit beruhen. Zwar sei es nicht notwendig, dass der Vertreter genau die Tätigkeit des Abwesenden übernimmt (unmittelbare Vertretung). Vielmehr könne der Arbeitgeber im Rahmen seines Organisationsrechtes Umverteilungen vornehmen (mittelbare Vertretung). Beides sei aber für den vorliegenden Fall zu verneinen.  

     

    Im Übrigen könne auch der ursprüngliche Befristungsgrund E nicht durch einen anderen Grund U ausgetauscht werden. Anderenfalls drohe die Gefahr der Manipulation, da es innerhalb größerer Betriebe immer Mitarbeiter gebe, die vorübergehend ausfallen und deren Vertretung beliebig nachträglich angegeben werden könnte.  

    Praxishinweise

    Klar ist: Bei der Abfassung befristeter Arbeitsverträge ist größtmögliche Sorgfalt erforderlich. Für eine befristete Vertretung muss zumindest ein indirekter Zusammenhang zwischen der Abwesenheit des Arbeitnehmers und der Einstellung des Vertreters bestehen. Eine unwirksame Befristung hat zur Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht, das in der Regel nur durch eine ordentliche Kündigung beendet werden kann.