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  • 01.08.2005 | Anfrage an den Bundestag

    Keine Zulassung ohne Praxis für mobile Therapeuten – Zweitpraxis als Alternative

    Freie Mitarbeiter müssen grundsätzlich in einer Praxis tätig sein. Dem Wunsch von Mitarbeitern, eine eigene Zulassung zu erhalten, um eine ausschließlich „mobile“ Heilmittelerbringung durchzuführen, hat die Bundesregierung eine Absage erteilt. Das ist das Ergebnis einer Abgeordneten-Anfrage im Bundestag (Bundestagsdrucksache 15/5414, Seite 41 f.).  

    Keine Zulassung ohne Praxis

    Entsprechend der Anfrage gibt es Bestrebungen von Heilmittelerbringern, ihre Dienstleistungen entweder auf Grund von therapeutischen Vorteilen oder auf Grund der Immobilität von Patienten ausschließlich bei den Patienten vor Ort zu erbringen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) ist es jedoch Pflicht der Heilmittelerbringer, Praxisräume vorzuweisen.  

     

    Weiterhin können nach dieser Vorschrift nur diejenigen Therapeuten als Heilmittelerbringer zugelassen werden, die neben den Praxisräumen über eine Praxisausstattung zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung verfügen. Die Gesetzesvorgabe ist dabei mehr als ein Wunsch, sie ist eine bei der Zulassung zwingend zu beachtende Norm.  

     

    Konkretisierung durch die Krankenkassen

    Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben diese gesetzliche Bestimmung durch die „Gemeinsamen Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen für Leistungserbringer von Heilmitteln“ konkretisiert.