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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Abtherapierte, quittierte Verordnung versehentlich vernichtet: Komme ich trotzdem an mein Geld?

    beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | FRAGE: „Beim Erstellen der Abrechnung wurde versehentlich ein vollständig abtherapiertes Rezept, das alle notwendigen Unterschriften des Patienten enthielt, durch eine umgekippte Flasche Nagellack unleserlich bzw. so gut wie zerstört. Wir haben uns ein Duplikat des Rezepts ausstellen lassen, die Behandlungstermine eingetragen und das Duplikat des Rezepts, das aber keine Patientenunterschriften enthielt, in die Abrechnung gegeben. Die errechneten Beträge wurden abgesetzt, die erbrachten Therapien also nicht bezahlt. Gibt es noch eine Möglichkeit, die Vergütung doch noch zu erhalten?“ |

     

    Antwort: Es gibt im geschilderten Fall keine Erfolgsaussicht, den entstandenen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse rechtlich wirksam durchzusetzen. Sie können aber im konkreten Einzelfall der Absetzung widersprechen, den Fall erklären und ggf. das Originalrezept noch nachreichen (idealerweise ist das „durchfeuchtete“ Rezept noch vorhanden). Ggf. ist der Patient bereit, die Behandlungen nochmals (auf dem Duplikat) zu quittieren. Dann reichen Sie das nunmehr vollständige Duplikat nochmals mit einem Erklärungsschreiben zur Abrechnung ein. Vielleicht finden Sie einen Sachbearbeiter, der für menschliches Versagen Verständnis hat.

     

    Sie haben aber keinen Anspruch auf ein Entgegenkommen. Denn die Krankenkasse hat die Beträge zu Recht abgesetzt: Zum einen wurde nicht das Originalrezept vorgelegt, zum andern fehlten auf dem Duplikat die Unterschriften des Patienten. Nach den geltenden Rahmenverträgen (z. B. § 5 Rahmenvertrag Physiotherapie) sind die „abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch [...] vom Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen“. Die Unterschrift des Versicherten ist damit zwingende Voraussetzung für die Abrechnung der erbrachten Behandlung.