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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Die TK zu den Auswirkungen des aktuellen Osteopathie-Urteils auf die Erstattungspraxis

    | PP Praxisführung professionell hat bei der Techniker Krankenkasse (TK) nachgefragt, welche Auswirkungen das Osteopathie-Urteil des OLG Düsseldorf auf die Erstattungspraxis der TK hat. Mit 9,4 Mio. Versicherten ist die TK die größte deutsche Krankenkasse. Sie hat als eine der ersten Kassen die Kosten für osteopathische Behandlungen (zumindest teilweise) übernommen und tut dies nach wie vor. Im Folgenden die Ausführungen der TK zum Thema. |

    Nachweis der osteopathischen Qualifikation reicht der TK

    Die TK erstattet Osteopathie im Rahmen einer Satzungsregelung. Diese regelt die Erstattung zwischen der TK und ihren Versicherten. Sie bestimmt nicht, welche Leistungserbringer nach Berufsrecht Osteopathie erbringen dürfen, setzt eine berufsrechtlich ordnungsgemäße Leistungserbringung aber voraus und stellt zusätzliche Anforderungen an Leistung und Leistungserbringer. Insbesondere durch den Nachweis der osteopathischen Qualifikation wird aus Sicht der TK gewährleistet, dass nur spezialisierte Leistungserbringer Osteopathie qualitativ erbringen.

    Osteopathie durch Physiotherapeuten ist für die TK höchstrichterlich anerkannt ...

    Berufsrechtlich darf die Osteopathie nach Ansicht der TK von approbierten Ärzten, Heilpraktikern und auf ärztliche Anordnung auch von Physiotherapeuten erbracht werden. Die Berechtigung der Physiotherapeuten ergibt sich für die TK aus einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 18. September 2009 (Az. 3 C 2604/08.N), welches vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (Beschluss vom 20.11.2009, Az. 3 BN 1/09). Der VGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Erbringung von osteopathischen Leistungen durch Physiotherapeuten aufgrund einer ärztlichen Anordnung oder Verordnung nicht gegen das Heilpraktikergesetz verstößt und auch nicht strafbar ist.

    ...und wissenschaftlich sowie politisch bestätigt

    Bestätigt wird diese Sichtweise des VGH für die TK auch durch eine wissenschaftliche Bewertung osteopathischer Verfahren der Bundesärztekammer. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Osteopathie bei entsprechender Qualifikation und ärztlicher Verordnung von Physiotherapeuten angewandt werden kann (Quelle: DÄBlatt, 2009, A 2325 ff.). Dies deckt sich nach Meinung der TK mit einer Antwort der Bundesregierung, in der auch diese darauf hinwies, dass osteopathische Leistungen als heilkundliche Maßnahmen bei ärztlicher Delegation von Physiotherapeuten erbracht werden können (Quelle: DS 17/10050, dort S. 35/36).

    Osteopathie-Urteil für TK nur eine Einzelfallentscheidung

    Zum Urteil des OLG Düsseldorf führt die TK aus: „Das Gericht hat in einer wettbewerblichen Zivilstreitigkeit interessante Ausführungen zur Zulässigkeit von osteopathischen Leistungen von Physiotherapeuten gemacht, wobei festzuhalten ist, dass es diese aber auch nicht generell von der Leistungserbringung ausschließt. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, der das Gericht keine grundsätzliche Bedeutung oder Übertragbarkeit auf andere Fälle beimisst. Wir können daher aus dieser Entscheidung keine in allen Fällen geltenden Grundsätze für die osteopathische Behandlung ableiten. Zu der im Urteil aufgeworfenen Frage, ob die Erbringung osteopathischer Leistungen durch Physiotherapeuten berufsrechtlich eine Heilpraktiker-Erlaubnis voraussetzt, existiert bislang keine höchstrichterliche Entscheidung oder gefestigte Rechtsprechung. Wir verweisen aber auf die oben genannten Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die weiterhin Gültigkeit besitzen.“

    TK sieht Politik am Zug

    Das Fazit der TK: „Leider ist es den Verbänden und der Politik bis heute nicht gelungen, ein einheitliches Berufsbild auszugestalten und für den Bereich der Osteopathie verbindliche bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben für die staatlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbestimmungen zu schaffen. Auch hat sich bislang unter den für die Erteilung einer Heilpraktiker-Erlaubnis zuständigen Gesundheitsämter kein gefestigtes und anerkanntes einheitliches Bild in der Frage ergeben, inwieweit und unter welchen konkreten Voraussetzungen als Physiotherapeut und/oder Osteopath tätige Personen eine Erlaubnis erhalten können. Lediglich das Land Hessen hat seit November 2008 eine Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie erlassen. Insofern verbinden wir mit dem Urteil die klare Hoffnung, dass dieses von Politik und den Verbänden zum Anlass genommen wird, die Arbeit zur Erstellung bundeseinheitlicher Vorgaben für Osteopathie konsequent fortzusetzen.“

    Was bedeutet die Sicht der TK für die Praxis?

    Welche Auswirkungen die Sicht der TK auf das Osteopathie-Urteil für Ihre tägliche Arbeit hat und wie Sie sowohl das Urteil als auch die TK-Meinung einordnen sollten, lesen Sie im Kommentar auf der folgenden Seite.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Unter welchen Voraussetzungen dürfen Physiotherapeuten osteopathisch behandeln? (PP 08/2015, Seite 4)
    • Osteopathie ist teuer für Krankenkassen (PP 07/2014, Seite 2)
    • TK kürzt Zuschuss für Osteopathie ab 2015 (PP 11/2014, Seite 1)
    • Bereits 12 Krankenkassen senken Leistungen für Osteopathie (PP 08/2015, Seite 1)
    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 2 | ID 43716256