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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Abrechnung von Doppelbehandlungen

    von Silke Jäger, ergoscriptum | Texte für Reha und Therapie, Marburg

    | Was Therapeuten beachten müssen, wenn sie Doppelbehandlungen abrechnen wollen. |

    Was ist eine Doppelbehandlung?

    Der Heilmittelkatalog sieht vor, dass Behandlungen nur einmal täglich in Anspruch genommen werden dürfen. In Ausnahmefällen kann der Arzt jedoch anordnen, dass zwei zusammenhängende Behandlungseinheiten direkt hintereinander stattfinden. Das muss allerdings auf der Verordnung entsprechend eingetragen sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Behandlungszeit pro Einheit richtet sich immer nach der Diagnose, die der Arzt auf der Verordnung vermerkt. Bei Doppelbehandlungen dürfen zwei Behandlungseinheiten hintereinander durchgeführt werden.

    Wie sieht eine korrekte Verordnung aus?

    Soll der Patient zwei Behandlungseinheiten an einem Tag erhalten, muss der Arzt das im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs“ eintragen, zum Beispiel so: „KG als Doppelbehandlung“ (siehe Abbildung).

    Die im Kästchen „Verordnungsmenge“ eingetragene Zahl, in unserem Beispiel 10, gibt die Höchstmenge der Einzelbehandlungen an. Mit der abgebildeten Verordnung kann der Patient fünf Doppelbehandlungen, also fünf Behandlungstermine, abrufen.

     

    Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die im Katalog genannte diagnosebezogene „Verordnungsmenge im Regelfall“ nicht. Achten Sie darauf, dass nur die zulässige Höchstmenge an Behandlungen erbracht wird. Die Krankenkassen zahlen zu viel erbrachte Leistungen nicht.

     

    Für Doppelbehandlungen gibt es keine separaten Positionsnummern. Sie werden als normale Behandlungseinheiten abgerechnet.

     

    PRAXISHINWEIS | Auf der Rückseite der Verordnung müssen für jeden Behandlungstermin zwei Zeilen ausgefüllt und vom Patienten unterschrieben werden. Sind also zehn Doppelbehandlungen verordnet, muss er zehnmal unterschreiben, auch, wenn er nur an fünf Tagen behandelt wurde.

    Dürfen zwei verschiedene Heilmittel als Doppelbehandlung abgerechnet werden?

    Der Arzt darf bei einer Krankheit innerhalb des gleichen Regelfalls und des gleichen Diagnoseschlüssels zwei verschiedene Heilmittel verordnen. Die zulässige Kombination von vorrangigen und ergänzenden Heilmitteln hängt von der Diagnosegruppe ab. Welche Heilmittel vorrangig, welche optional und welche ergänzend sind, ist im Heilmittelkatalog vermerkt. Zwei ergänzende Heilmittel auf einem Verordnungsblatt bei gleicher Indikation sind allerdings nicht erlaubt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls darf nicht überschritten werden!

    Hat ein Patient zwei oder mehr Heilmittel verordnet bekommen, darf er nur dann zwei Behandlungseinheiten an einem Tag in Anspruch nehmen, wenn der Arzt dies durch den Zusatz „Doppelbehandlung“ vermerkt hat. Fehlt diese Anordnung, muss der Therapeut Einzelbehandlungstermine an zwei verschiedenen Tagen vergeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Sollen die beiden Heilmittel im Hausbesuch als Doppelbehandlung erbracht werden, darf der Therapeut nur einmal die Wegepauschale bzw. das Wegegeld abrechnen.

    Bekommt ein Patient zwei verschiedene Heilmittel auf zwei Verordnungen ist eine Doppelbehandlung nicht möglich. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich dabei um Heilmittel für ein und dieselbe Krankheit handelt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Verordnung/Abrechnung: Neue Fragen und Antworten zur Umsetzung der Heilmittel-Richtlinien („Praxisführung professionell“ - PP - Nr. 1/2006, S. 1).
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 6 | ID 31389700