· Fachbeitrag · Heilmittelverordnung
Verordnung und Abrechnung in der Physiopraxis: Leser fragen – Experten antworten
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
In den vergangenen Wochen und Monaten hat die PP-Redaktion mehrere Leserfragen zur Heilmittelverordnung und -abrechnung erhalten. Die Antworten finden Sie in diesem Beitrag.
Patient sagt nach vier von sechs Behandlungsterminen ab und ist nicht mehr erreichbar – was tun?
Frage: „Ein Patient hat von sechs verordneten Behandlungsterminen die letzten beiden abgesagt – jeweils einzeln und zwei bis drei Tage vorher. Jetzt meldet er sich nicht mehr bei uns. Telefonisch erreichen wir ihn auch nicht, es gibt auch keinen Anrufbeantworter. Sind wir verpflichtet, aktiv Kontakt aufzunehmen und Termine zu vereinbaren? Zu welchen Zeitpunkt und mit welcher Begründung können wir die Behandlung abbrechen, ohne Probleme bei der Abrechnung zu bekommen?“
Antwort: Eine rechtliche Pflicht, den Patienten an seine Termine zu erinnern oder ihm „hinterherzutelefonieren“, wenn er Termine absagt, besteht nicht. Die meisten Praxen versuchen dennoch, im Sinne einer Kundenbindung den Patienten zu erreichen, wenn dieser sich längere Zeit nicht mehr meldet, aber noch nicht alle verordneten Behandlungen erbracht wurden.
Sie müssen die Behandlung abbrechen, wenn
- die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen ist und kein Ausnahmefall vorliegt. Denn dann verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit (§ 7 Abs. 3a Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V [im Folgenden Rahmenvertrag])
- Ausnahmefälle:
- Therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung
- Krankheit des Versicherten oder Leistungserbringers
- Ferien/Urlaub des Versicherten oder Leistungserbringers
- bei einer Verordnung
- mit sechs Behandlungseinheiten seit dem ersten Behandlungstrag drei Monate vergangen sind.
- mit mehr als sechs Behandlungseinheiten seit dem ersten Behandlungstag sechs Monate vergangen sind.
Liegt kein Fall vor, der nach Rahmenvertrag einen zwingenden Abbruch der Behandlung zur Folge hat, dürfen Sie die Behandlung mit der Begründung abbrechen, dass der Versicherte mangels Erreichbarkeit nicht mehr therapiert werden kann (§ 7 Abs. 3 Rahmenvertrag).
MERKE — Der Behandlungsabbruch ist auf der Rückseite der Verordnung zu dokumentieren und im Feld „Begründung“ der Grund hierfür einzutragen, z. B. Patient hat Resttermine abgesagt und ist nicht mehr erreichbar. |
BG-Langzeitverordnung mit zwei Heilmitteln: Wie sind die Leistungen zu erbringen und abzurechnen?
Frage: Ein Patient hat eine Langzeitverordnung seiner Berufsgenossenschaft (BG) aus Anlass von Brustwirbel-(BWK-)Frakturen, ohne komplexes Verletzungsmuster. Verordnet sind Krankengymnastik (Ziffer 8101) und Massage (Ziffer 8401). Können wir beide Leistungen an einem Tag erbringen? Wenn ja, muss der Patient zweimal unterschreiben, also für jedes Heilmittel extra?“
Antwort: Wenn beide verordneten Heilmittel an einem Tag verbreicht werden sollen, ist zwingende Voraussetzung, dass der Arzt auf der Verordnung vermerkt hat, dass es sich um eine Doppelbehandlung handelt. Die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten darf nicht überschritten werden. Der Patient hat zweimal zu unterschreiben, also für jedes Heilmittel extra.
Arzt ändert Verordnungsmenge nach Behandlungsbeginn – was tun?
Frage: „Ein Patient hat nach Behandlungsbeginn die Zahl der verordneten Behandlungseinheiten auf dem Rezept vom Arzt von 18 auf 10 ändern lassen. Er wollte nicht so oft in die Praxis kommen. Die Änderung erfolgte, als wir schon drei Behandlungen abgegeben hatten. Das Datum der vierten Behandlung liegt nach dem Datum der Änderung der Behandlungsmenge, das Datum der ersten Behandlung davor. Drohen uns Abrechnungsprobleme?
Antwort: Grundsätzlich darf der Arzt nach Behandlungsbeginn die verordnete Behandlungsmenge reduzieren, wenn er der Auffassung ist, dass auch mit der verringerten Menge an Behandlungseinheiten das Therapieziel erreicht werden kann.
Nimmt der Arzt die Änderung der Anzahl der Behandlungseinheiten auf der ursprünglichen Verordnung vor, ohne das ursprüngliche Ausstellungsdatum der Verordnung zu ändern, gibt es keine Probleme bei der Abrechnung. Denn eine Korrektur der Behandlungsmenge ist grundsätzlich vor Einreichung der Abrechnung durch den Therapeuten möglich (siehe Anlage 3a zum Rahmenvertrag). Der Arzt hat allerdings die Änderung der Behandlungsmenge mit erneuter Datumsangabe und erneuter Arztunterschrift zu versehen.
MERKE — Das Ausstellungsdatum der Verordnung durch den Arzt darf nachträglich nicht verändert werden – weder vom Arzt noch vom Therapeuten. |
Weiterführende Hinweise
- Abrechnung in der Physiopraxis: Leser fragen – Experten antworten (PP 01/2026, Seite 9 ff.)
- Häufige Fragen zur Prüfung von Verordnungen (PP 02/2025, Seite 2 f.)