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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Neuer Rahmenvertrag: So prüfen und korrigieren Sie Heilmittelverordnungen richtig

    | Der neue Rahmenvertrag, der zum 01.08.2021 in Kraft getreten ist, hat Ihnen als Leistungserbringerinnen und -erbringern neben einer Erhöhung der Heilmittelpreise eine Reihe bürokratischer Erleichterungen gebracht ( PP 08/2021, Seite 3 ). Geblieben ist dennoch Ihre therapeutische Pflicht zur Verordnungsprüfung. Worauf es hierbei unter den Bedingungen des neuen Rahmenvertrags ankommt, fasst PP für Sie zusammen. |

    Corona-Sonderregelungen...

    Die vom GKV-Spitzenverband und den Krankenkassenverbänden auf Bundesebene wegen der Coronapandemie beschlossenen Sonderregelungen für Heilmittelerbringer (aktuelle Fassung, Stand: 06.07.2021, online unter iww.de/s5300) gelten vorerst weiter. Für die Verordnungsprüfung heißt das: Bei Heilmittelverordnungen, die zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.09.2021 ausgestellt wurden und deren Einträge nicht den Heilmittel-Richtlinien (HeilM-RL) entsprechen, sollen die Krankenkassen darauf verzichten, zu prüfen, ob die vertraglichen Vorgaben zur Verordnungskorrektur eingehalten wurden. Der Therapeut kann die entsprechende Verordnung selbst korrigieren. Ausgenommen davon sind die Angaben „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“ und „Verordnungsmenge“. Inwieweit diese Regelung über den 30.09.2021 hinaus verlängert wird, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

    ... und andere Erleichterungen

    Zudem wurden im Zuge des neuen Rahmenvertrags folgende Regelungen zur Verordnungsprüfung vereinfacht (die eingeklammerten Ziffern in den folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Grafiken am Ende des Beitrags in PP 12/2020, Seite 4 ff.):