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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    MLD bei Lipödem fällt seit dem 01.01.2020 unter besonderen Verordnungsbedarf

    | Die Manuelle Lymphdrainage (MLD) bei Lipödem fällt seit dem 01.01.2020 unter die Regelungen des besonderen Verordnungsbedarfs. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband geeinigt. |

     

    Betroffen sind Lipödeme der Stadien I bis III (ICD-10-Code E88.20‒E88.22). Diese werden neu in der Diagnoseliste für besonderen Verordnungsbedarf (siehe Kasten) aufgeführt (online unter iww.de/s3232). Die Aufnahme ist zunächst bis zum 31.12.2025 befristet. Gleichzeitig wurde die Diagnose Lipödem auch ohne Vorliegen eines Lymphödems als Indikation für MLD in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen.

     

    MERKE | Patienten mit bestimmten schweren bzw. chronischen Erkrankungen haben oft einen höheren Heilmittelbedarf als andere Patienten. Damit dieser Bedarf erfüllt wird, sind die betreffenden Erkrankungen in einer jährlich aktualisierten Diagnoseliste als „besonderer Verordnungsbedarf“ definiert. Leistungen, die in diesem Rahmen ärztlich verordnet werden, unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (PP 08/2017, Seite 9).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 2 | ID 46297432