Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Langfristiger Heilmittelbedarf: Verordnung und Genehmigungsverfahren

    von Silke Jäger, Fachjournalistin Gesundheitswesen, www.silke-jaeger.de

    | Seit 01.01.2017 können Vertragsärzte langfristig benötigte Heilmittel leichter verordnen: Die Genehmigung durch Krankenkassen entfällt seitdem bei gelisteten Diagnosen. Seit 30.05.2017 ist die Diagnoseliste durch Lymphödeme ab Stadium II ergänzt (PP 07/2017, Seite 1). Auch die Diagnoseliste bei besonderem Verordnungsbedarf (zuvor: Praxisbesonderheiten) wurde zum Jahresbeginn erweitert ( PP 07/2017, Seite 2 ). PP stellt Ihnen als Physiotherapeut nachfolgend die Verordnungsvorgaben für Ärzte vor. |

    Langfristiger Heilmittelbedarf bei gelisteten Indikationen

    Patienten mit schweren Erkrankungen oder Multimorbidität benötigen häufig mehr Heilmittel als der Regelfall vorsieht. Diese Patienten sollen trotz Heilmittelbudgetierung gut versorgt werden. Unterschiedliche Genehmigungsvorgaben der Kassen und z. T. unklare Kriterien führten in der Vergangenheit häufig zu Problemen. Deshalb hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zum 01.01.2017 die Regelungen für Langfristverordnungen und besondere Verordnungsbedarfe (früher: Praxisbesonderheiten) vereinfacht und vereinheitlicht: Wo zuvor jede Krankenkasse eigene Genehmigungsregelungen erlassen konnte, sind diese jetzt ganz abgeschafft - sofern die Indikation gelistet ist. Diese Liste ist nun als Anhang 2 fester Bestandteil der Heilmittelrichtlinie (aktuelle Version zum Download online unter http://tinyurl.com/ya3js4bk).

     

    MERKE | Alle Verordnungen für gelistete, genehmigte oder als besonderer Verordnungsbedarf anerkannte Indikationen unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Für sie gilt: Sie sind Verordnungen außerhalb des Regelfalls und müssen nicht die im Heilmittelkatalog festgesetzten Verordnungsmengen einhalten. Die Verordnungsmengen müssen so gewählt werden, dass nach spätestens zwölf Wochen eine ärztliche Untersuchung gewährleistet ist.