· Fachbeitrag · Heilmittelverordnung
Arzt lässt Verordnung „i. A.“ unterschreiben – was kann ich als Physiotherapeut tun?
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
Frage: „Wir haben eine ärztliche Verordnung erhalten, die von einer MFA ‚i. A.‘ unterschrieben ist. Wir haben mit Einverständnis des Patienten beim Arzt angerufen und um Neuausstellung der VO gebeten mit dem Hinweis, dass eine Unterschrift ‚i. A.‘ unzulässig ist. Der Arzt meinte, wenn er das so bestimme, dürfe seine MFA ‚i. A‘ unterschreiben, das sei alles richtig und er würde auch nichts Neues ausstellen. Wir erklärten dem Patienten, dass wir keine Verordnung annehmen dürfen, die nicht von einem Arzt unterschrieben ist, weil die Krankenkasse dann nicht zahlt. Wie kann man dem Arzt begreiflich machen, wie eine korrekt ausgestellte Verordnung aussehen muss? Gibt es eine Stelle, die uns oder dem Patienten weiterhelfen kann?“
Antwort: Sie haben sich hinsichtlich der Ablehnung der Verordnung völlig richtig verhalten, auch wenn es in diesem Fall zum Nachteil des Patienten ist, der ja nichts dafür kann, dass der Arzt diese – unrichtige – Auffassung vertritt. Denn: Ärztliche Verordnungen sind grundsätzlich nur gültig, wenn sie die Unterschrift eines Arztes tragen. Im Normalfall unterschreibt der behandelnde Vertragsarzt. In bestimmten Fällen darf auch ein Vertretungsarzt die Verordnung unterschreiben, dann mit dem Zusatz „i. V.“ (vgl. PP 10/2025, Seite 3).
Verordnung nur mit persönlicher Unterschrift des Arztes gültig
Fehlt die Unterschrift eines Arztes, gibt es keine gültige Verordnung, die Abgabe der verordneten Behandlung ist dann nicht erlaubt, sie wäre rechtswidrig. Wird trotz fehlender Unterschrift des Arztes die Behandlung abgegeben, müssen Sie damit rechnen, dass die Krankenkasse die Erstattung der entstandenen Kosten ablehnt – oder Regress nimmt, falls doch gezahlt wurde.
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